Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Auswahl der Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 31.01.1991; Aktenzeichen PL A 34/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 31. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller, der Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung …, gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG bei der Auswahl der Lehrkräfte, die zu Beratern für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen bestellt werden sollen, mitbestimmungsberechtigt ist.
Der Niedersächsische Kultusminister hatte bei Lehrerfortbildungskursen zur Vorbereitung der Lehrkräfte auf die Behandlung der Neuen Technologien im Unterricht festgestellt, daß die Effektivität der fachbezogenen Kurse erheblich verbessert werden könne, wenn die Teilnehmer bereits vorher über grundlegende Kenntnisse in der Handhabung der neuen Techniken (insbesondere der Handhabung von Computern und Programmen) verfügten. Deshalb ordnete er mit Erlaß vom 31. März 1989 (SVBl. S. 107) an, daß von den Bezirksregierungen (auf Vorschlag der Schulen bzw. der Schulaufsichtsämter) für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen bei den einzelnen Schulen und für die übrigen Schulformen bei den Schulaufsichtsämtern – jeweils für die Dauer eines Jahres und auf Widerruf – Lehrkräfte, die u. a. über entsprechende technische Kenntnisse verfügen, als Berater für Neue Technologien zu bestellen sind (Nrn. 2.1 und 3.1). Aufgabe der Berater ist es, die Lehrkräfte der von ihnen betreuten Schulen in die Handhabung der Rechner und Programme unter Einbeziehung von Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung einzuführen (Nr. 1.2). Die als Berater bestellten Lehrkräfte, die als Ausgleich für die zusätzlich zu leistende Arbeit Anrechnungsstunden zugebilligt erhalten (Nr. 2.2), werden ihrerseits in Zentralkursen auf ihre Aufgabe vorbereitet, und zwar unter Berücksichtigung der Vorbildung in unterschiedlichen Kursen (Nr. 4). In bezug auf diesen Erlaß ist ein Mitbestimmungsstreit zwischen dem Lehrerhauptpersonalrat beim Niedersächsischen Kultusministerium und dem Niedersächsischen Kultusminister anhängig. Mit Beschluß vom 26. Februar 1992 – 18 L 8453/91 – hat der Senat entschieden, daß der Erlaß der Mitbestimmung nicht unterlag; über die Nichtzulassungsbeschwerde des Lehrerhauptpersonalrats hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit bekannt – noch nicht entschieden (Az.: BVerwG 6 PB 15.92).
In der vorliegenden Sache forderte der beteiligte Präsident der Bezirksregierung die Schulaufsichtsämter, Gymnasien und Gesamtschulen seines Bezirks mit Verfügung vom 21. April 1989 unter Hinweis auf den Erlaß und Angabe der Zahl der vor gesehenen Berater auf, bis zum 20. Mai 1989 Berater zu melden. Der Antragsteller, der von der Verfügung Kenntnis erlangt hatte, forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Juni 1989 auf, das eingeleitete Verfahren zur Auswahl der Berater sofort abzubrechen und mit ihm – dem Antragsteller – Verhandlungen aufzunehmen; zur Begründung berief er sich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluß vom 19. September 1988 – BVerwG 6 P 28.85 – klargestellt, daß die Auswahl von Beratungslehrern mitbestimmungspflichtig sei; das gelte gleichermaßen für die hier in Rede stehenden Berater. Mit Schreiben vom 13. Juli 1989 stellte sich der Beteiligte im Anschluß an ein Gespräch mit dem Antragsteller auf den Standpunkt, die Bestellung der Berater unterliege nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Ihre Auswahl und Bestellung sei ein mitbestimmungsfreier Organisationsakt im Rahmen der Lehrerfortbildung im Bereich neuer Technologien; die im Erlaß angeführte „Fortbildung” für die Berater selbst diene lediglich der Vorbereitung der Fortbildung der Lehrkräfte.
Am 11. Juli 1989 hat der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seiner Auffassung das Beschlußverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, daß die Auswahl der Lehrkräfte, die zu Beratern bestellt werden sollten, sowie die Vorbereitung der Berater seiner Mitbestimmung unterliege. Mit Beschluß vom 31. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht unter Ablehnung des Antrags im übrigen festgestellt, daß die Vorbereitung der als Berater bestellten Lehrkräfte mitbestimmungspflichtig sei, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Auswahl der Lehrkräfte für die Bestellung zum Berater stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne der §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG dar, weil es dabei um die Bestimmung der Referenten künftiger Fortbildungsveranstaltungen gehe. In bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Aus- und Fortbildung finde, was Themen, Referenten usw. betreffe, keine Beteiligung des Personalrats statt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht etwa aus dem vom Antrag...