Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung an Personalmaßnahmen
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 13.12.1972; Aktenzeichen P L 8/72) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgericht Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 13. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Landesversicherungsanstalt … umfaßt die Hauptverwaltung in … (Hauptdienststelle) mit etwa 1.700 Bediensteten, mehrere Auskunfts- und Beratungsstellen in anderen Orten des Land es Niedersachsen mit zusammen rund 150 Bediensteten und 49 vertrauensärztlichen Dienststellen mit rund 300 Bediensteten.
Außerdem gehören elf Kliniken und Kurheime zur Landesversicherungsanstalt, von denen die sieben größten – mit zusammen rund 1.100 Bediensteten – gemäß § 6 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen i.d.F. von 24. April 1972 (Nds GVBl. S. 231) – Nds PersVG zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind mit der Folge, daß bei ihnen eigene (örtliche) Personalräte gebildet worden sind. Bei der Hauptverwaltung ist der Antragsteller als Personalrat von den Bediensteten der Hauptverwaltung und den nicht verselbständigten, vorstehend genannten Nebenstellen und Dienststellenteilen gewählt worden. Der Beteiligte zu 2) ist der nach § 63 Nds PersVG von sämtlichen Bediensteten der Landesversicherungsanstalt gewählte Gesamtpersonalrat.
Die Leitung der Landesversicherungsanstalt liegt – soweit nicht die Vertreter Versammlung zuständig ist – in der Hand des Vorstandes und der dreiköpfigen Geschäftsführung, die ihrerseits gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorsitzenden, dem Beteiligten zu 1), vertreten wird; diesem obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes der Landesversicherungsanstalt (§§ 2, 4, 8, 9, 17, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Satzung). Sämtliche Personalentscheidungen für den gesamten Bereich der Landesversicherungsanstalt trifft – bis auf besondere wichtige, die dem Vorstand vorbehalten sind – die Geschäftsführung.
Seit dem Inkrafttreten des Nieder sächsischen Personalvertretungsgesetzes i.d.F. vom 24. April 1972 (Nds GVBl S. 231) beteiligen Vorstand und Geschäftsführung nicht den Antragsteller, sondern den Beteiligten zu 2) an den die Hauptdienststelle betreffenden Personal- und sonstigen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten; der Antragsteller wird lediglich noch vom Beteiligten zu 2) angehört. Diese Regelung hat die Geschäftsführung in einer Verlautbarung vom 27. Juli 1972 – der der Antragsteller nicht zugestimmt hat – ausdrücklich angeordnet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er ist der Ansicht, bei Entscheidungen, die nur die Hauptdienststelle und deren Bedienstete betreffen, sei er, nicht aber der Beteiligte zu 2), zu beteiligen. Dieser sei nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 82, 83 Nds PersVG nur zu beteiligen bei Entscheidungen, die die Hauptdienststelle entweder für den gesamten Bereich der Landesversicherungsanstalt oder für den Bereich einer nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Nebenstelle treffe. Dabei sei es gleichgültig, ob der Vorstand oder die Geschäftsführung die Entscheidung treffen. Beide handelten für die Hauptdienststelle.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Antragsteller in allen Personalangelegenheiten der Bediensteten der Hauptdienststelle der Landesversicherungsanstalt … zu beteiligen ist.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 1) hat geltend, gemacht: „Hauptdienststelle” im Sinne des § 83 Nds PersVG sei die Dienststelle Hauptverwaltung der LVA … Diese habe sich die Entscheidungen für ihren Bereich und für den Bereich der Nebendienststellen vorbehalten. Aus diesem Grunde beteilige sie an ihren Entscheidungen nach § 83 Nds PersVG durchweg den Beteiligten zu 2).
Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen: Für die Entscheidung der anhängigen Streitfrage komme es allein darauf an, in welchen Angelegenheiten die Hauptdienststelle zu entscheiden habe, d.h. welche Angelegenheiten ihr vorbehalten seien. In diesen Angelegenheiten sei der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Deshalb sei dieser auch in den Angelegenheiten der Bediensteten der Hauptdienststelle zuständig. Die alleinige Zuständigkeit der (örtlichen) Personalräte sei mithin sehr eingeengt und nur dort gegeben, wo Fragen zu entscheiden seien, die nach Organisation, Satzung usw. von Nebenstellen und Dienststellenteilen selbständig entschieden werden können.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Ähnlich wie nicht die Stufenvertretung, sondern der bei einer Mittel- oder Oberbehörde gebildete (örtliche) Personalrat bei Angelegenheiten zu beteiligen sei, die nur diese Behörde betreffen, sei auch der Antragsteller zu beteiligen, wenn die Hauptdienststelle der LVA eine Entscheidung treffen will, die nur Angelegenheiten der Hauptdienststelle ...