rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Mitbestimmung
Verfahrensgang
VG Braunschweig (Beschluss vom 17.01.1979; Aktenzeichen P (L) 10/78) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Braunschweig vom 17. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Dienststellenpersonalrat – der Antragsteller – oder der Gesamtpersonalrat – der Beteiligte zu 2) – zur Mitbestimmung bei der Einstellung der Beteiligten zu 3) in den Dienst der Stadt Wolfsburg mitzubestimmen hatte. Die Stadtverwaltung hatte den Gesamtpersonalrat beteiligt.
Bei der Stadtverwaltung Wolfsburg gibt es seit 1961 verselbständigte Dienststellenteile, nämlich den Bauhof einschließlich Fuhrpark, die Feuerwehr, das Garten- und Friedhofsamt, das Stadtkrankenhaus, die Stadtwerke einschließlich Kraftverkehr und die Schulen. 1972 wurde auch der Schlachthof zur selbständigen Dienststelle erklärt. Diese verselbständigten Dienststellen haben Dienststellenpersonalräte. Für den Rest der Stadtverwaltung, die die Bezeichnung Hauptverwaltung trägt, gibt es den Dienststellenpersonalrat „Hauptverwaltung”, den Antragsteller. Darüber hinaus besteht ein Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 2).
1963 stellte der Gesamtpersonalrat in Übereinstimmung mit den Dienststellenpersonalräten einen „Katalog über die Zuständigkeiten der Personalräte” auf. Der Oberstadtdirektor bestätigte diesen Katalog mit Schreiben vom 10. April 1963. Nach Nr. 22 des Kataloges gehört die hier streitige Einstellung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe V a zur Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Nach der Zuständigkeitsverteilung der §§ 7, 8, 10 und 11 der Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg idF des 10. Nachtrages, gültig seit dem 1. November 1977 bzw. 1. Februar 1978, schließt der Oberstadtdirektor Arbeitsverträge mit Angestellten. Er ist gleichzeitig Dezernent für das Personalamt.
Der Antragsteller behauptet, zwischen ihm und dem Oberstadtdirektor bestünden seit längerer Zeit erhebliche Differenzen über die Frage, ob er oder der Gesamtpersonalrat bei personellen Maßnahmen mitbestimmungsberechtigt sei, die der Oberstadtdirektor im Bereich der Hauptverwaltung vornimmt. Der Oberstadtdirektor beteilige bei solchen Maßnahmen generell den Gesamtpersonalrat und nicht den antragstellenden Personalrat. Am 11. April 1978 teilten der Antragsteller und der Gesamtpersonalrat dem Oberstadtdirektor mit, daß die derzeitige Zuständigkeitsregelung nach einem Beschluß des angerufenen Senats vom 28. September 1973 (P OVG L 3/73) zu ändern sei. Sie forderten den Oberstadtdirektor auf, § 83 Nds PersVG ab 1. Mai 1978 zu befolgen. Die Frist verlängerten sie mit Schreiben vom 12. Mai 1978 bis 1. Juni 1978. Mit Schreiben vom 7. Juli 1978 schlug der Oberstadtdirektor vor, gemeinsam eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zu suchen. Hierauf erwiderte der Antragsteller am 13. Juli 1978, er erwarte bis zum 14. Juli 1978, 12.00 Uhr, eine schriftliche Einverständniserklärung und die Erklärung, daß der Oberstadtdirektor in seiner Funktion als Dienststellenleiter „Hauptverwaltung” bestätigt werde. Andernfalls würden gerichtliche Schritte unternommen werden. Da die Stadtverwaltung die Einstellungsangelegenheit von Fräulein … (als Büchereigehilfin für die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 15. Januar 1979) mit Schreiben vom 11. August 1978 wiederum dem Gesamtpersonalrat vorlegte, beschloß der Antragsteller am 28. August 1978, eine Klärung auf dem Rechtswege herbeizuführen.
Er hat dazu vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Braunschweig den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 28. September 1973 vorgetragen und beantragt,
festzustellen, daß die Nichtbeteiligung des Antragstellers bei der am 1. September 1978 vorgesehenen Anstellung der Frau … als Aushilfsangestellte in der Bücherei der Stadt … das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Sinne des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 Nds PersVG verletzt,
hilfsweise,
festzustellen, daß bei vom beteiligten Oberstadtdirektor der Stadt Wolfsburg für den Bereich der Hauptverwaltung beabsichtigten Maßnahmen im Sinne von §§ 75 bis 78 Nds PersVG der Antragsteller zu beteiligen ist.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er sei unzulässig, mindestens unbegründet, nachdem sich die Sache … erledigt habe.
Der Gesamtpersonalrat und die Beteiligte zu 3) haben keinen Antrag gestellt.
Durch den Beschluß vom 17. Januar 1979, auf den im übrigen verwiesen wird, hat die Fachkammer den Antrag und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Für die Entscheidung sei von § 83 Nds PersVG auszugehen, der folgenden Wortlaut habe:
„Der Gesamtpersonalrat ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, deren Entscheidung der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich oder für eine ihrer gem. § 6 Abs. 3 zu selbständigen Stellen erklärten Nebenstellen oder Dienststellen vorbehalten ist.”
Der antragstel...