Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 06.03.2002; Aktenzeichen 2 B 423/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 6. März 2002 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 12.419,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn er hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist nach dem zur Zeit überschaubaren Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners unterliegt als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder Richtlinien verstoßen hat (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 9.2.2000 – 2 M 45117/99 –, Nds.VBl. 2001, 19; Beschl. v. 1.11.2001 – 2 MA 3300/01/2 MB 3581/01 –; Urt. v. 27.11.2001 – 2 LB 1087/01 –; Beschl. v. 17.1.2002 – 2 MA 23800/01 –).
Die Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Übertragung eines Dienstpostens und bei der Beförderungsauswahl hat sich an dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Leistungsgrundsatz als dem entscheidenden Auswahlkriterium zu orientieren. Grundlage des Leistungsvergleichs bei der Auswahlentscheidung sind in erster Linie die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Zusätzlich sind jedoch auch alle nachprüfbaren Angaben zu berücksichtigen, die sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen und aus denen sich das aktuelle Leistungsbild der Bewerber ergibt. Denn der Dienstherr muss seiner Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zu Grunde legen (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 9.2.2002, 1.11.2001 und 17.1.2002, aaO; Urt. v. 27.11.2001, aaO). Insoweit können auch andere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, und zwar insbesondere dann, wenn die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen verschiedener Bewerber nicht wesentlich voneinander abweichen. Es bleibt dann der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, zwischen mehreren möglichen und den Leistungsgrundsatz wahrenden Auswahlkriterien zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993 – 2 ER 301.93 –, DVBl. 1994, 118; Nds.OVG, Beschl. v. 9.2.2000, 1.11.2001 und 17.1.2002, aaO; Urt. v. 27.11.2001, aaO).
Der Antragsteller, die vier Beigeladenen und die 16 weiteren Bewerber um die streitigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 haben in ihren letzten, zurzeit der Auswahlentscheidung noch aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils die Gesamtnote „sehr gut” erhalten. Sie sind damit im Wesentlichen gleich beurteilt worden.
Sind, wie im vorliegenden Fall, mehrere Bewerber in der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich beurteilt worden, steht es dem Dienstherrn frei, weitere den Leistungsgrundsatz wahrende Kriterien oder Auswahlmethoden heranzuziehen. Als solche sind in der Rechtsprechung anerkannt das Dienst- und Lebensalter, auf Grund dessen ein geringfügig schlechter beurteilter Bewerber vorgezogen werden kann, geringe Eignungsunterschiede, die sich aus den aktuellen oder früheren Beurteilungen oder aus den der Gesamtnote beigefügten Punktzahlen oder Zusätzen ergeben, oder geringe Eignungsunterschiede, die auf Grund der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens feststellbar sind (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 1.11.2001 und 17.1.2002, aaO; Beschl. v. 11.8.1995 – 5 M 7720/94 –, DVBl. 1995, 1254 f.). Dabei ist dem Dienstherrn grundsätzlich keine Rangfolge der Kriterien der Gestalt vorgegeben, dass er etwa zunächst auf Unterschiede in vorangegangenen Beurteilungen abstellen muss und andere Hilfskriterien, wie etwa das Gesamtdienstalter oder die Standzeit im letzten Statusamt, erst dann als ausschlaggebend ansehen darf, wenn sich bei dem Vergleich der vorangegangenen Beurteilungen keine Unterschiede ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.11.2001 und 17.1.2002, aaO; Urt. v. 27.11.2001, aaO; std.Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. Urt. v. 25.8.1988 – 2 C 51.86 –, BVerwGE 80, 123, 126; Beschl. v. 10.11.1993, aaO, 118, 119).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts war der Antragsgegne...