Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 06.03.2002; Aktenzeichen 2 B 423/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 6. März 2002 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.419,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Um vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13, die im Jahre 2002 im Niedersächsischen Ministerium für Frauen, und Arbeit und Soziales besetzt werden konnten, bewarben sich 21 Beamte, darunter der Antragsteller und die Beigeladenen. Sie wurden aus Anlass der Bewerbung sämtlich mit der Note „sehr gut” dienstlich beurteilt. Diese Gesamtnote hatten 18 Bewerber, darunter der Antragsteller und die Beigeladenen, bereits bei der vorangegangenen Beurteilung erzielt.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller, der zuletzt im Juni 1994 befördert wurde, mit, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Die Auswahl sei unter den Bewerbern, die sowohl bei der letzten als auch der vorletzten dienstlichen Beurteilung die Note „sehr gut” erhalten hätten, nach dem Beförderungsdienstalter getroffen worden. Da dieses bei den Beigeladenen spätestens im September 1991 beginne, sei ihnen der Vorrang eingeräumt worden.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 4. Februar 2002 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und vorgetragen: Die Verfahrensweise des Antragsgegners sei rechtswidrig, weil das Beurteilungssystem gravierende Mängel aufweise. Durch die Vergabe der Bestnote in inflationärem Umfange werde das Leistungsprinzip außer Kraft gesetzt. Da alle Bewerber die gleiche Beurteilungsnote erhalten hätten, sei die Situation nicht anders, als wenn ohne Beurteilungen entschieden werde. Ausschlaggebend sei stets das Beförderungsdienstalter, mithin ein Kriterium ohne Bezug zum Leistungsprinzip. Vor einer dem Leistungsprinzip Rechnung tragenden Änderung der Beurteilungspraxis dürften Beförderungen nicht mehr vorgenommen werden. Die Glaubhaftmachung, dass er bei Erteilung von dem Leistungsprinzip entsprechenden dienstlichen Beurteilungen eine realistische Chance der Auswahl zu seinen Gunsten habe, könne nicht verlangt werden, da der Rechtschutz dadurch unzulässig erschwert werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 13. November 2001 hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung eines Bescheides, mit dem über seinen Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung vom 25. Januar 2002 entschieden werde, mit einer anderen Person als ihm zu besetzen oder eine andere Person als ihn zu befördern.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert: Seine Beurteilungspraxis sei rechtmäßig. Allerdings sei es mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG unbefriedigend, dass in den niedersächsischen Ministerien überwiegend die Bestnote „sehr gut” vergeben werde. Bisherige Versuche, diese Praxis dadurch zu ändern, dass die Beurteiler zu einer besseren Ausschöpfung des Notenspektrums veranlasst werden, seien ohne Erfolg geblieben. Eine Neuregelung des Beurteilungswesens sei in Vorbereitung. Dieser Neuregelung durch Einführung von Richtwerten für das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales vorzugreifen, dürfte daran scheitern, dass die Personalvertretung das erforderliche Einvernehmen versage, weil die Beschäftigten dieses Ministeriums dann im Vergleich zu denjenigen der übrigen Ressorts schlechter abschnitten und bei Bewerbungen in anderen Ministerien benachteiligt wären. Selbst wenn er durch Bescheidungsurteil verpflichtet würde, alle Bewerber nachzubeurteilen, dürfte das Ergebnis unwesentlich anders ausfallen. Eine abweichende Auswahlentscheidung sei nicht zu erwarten. Die hier angewandte Methode, bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auf das Beförderungsdienstalter abzustellen, sei von der Rechtsprechung gebilligt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2002 die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und zur Begründung ausgeführt: Eine dem Leistungsprinzip genügende Auswahl habe auf Grund der zugrunde liegenden Beurteilungen nicht getroffen werden können, da der Antragsgegner alle 21 Bewerber um die ausgeschriebenen Dienstposten mit „sehr gut” beurteilt habe und sich offensichtlich nicht dazu in der Lage sehe, sachgerechte Leistungsbeurteilungen zu erstellen. Auch wenn man unterstelle, dass in den Ministerien überwiegend äußerst qualifizierte Beamte tätig sind, ergäben sich hieraus noch keine ausreichenden Anhaltspunkte fü...