Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 26.06.2002; Aktenzeichen 17 A 3360/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Einstellung und Eingruppierung der geschäftsführenden Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover seiner Mitbestimmung unterlegen hat.
Der Beteiligte schrieb im Januar 2001 die Stelle der geschäftsführenden Leitung des Pflegedienstes zur Besetzung aus und wies darauf hin, dass die Geschäftseinheit Pflegedienst etwa 1.400 Pflegekräfte umfasse und in Pflegedienstleitungen organisiert sei. Sie sei im integrativen Vorstandsmodell der Medizinischen Hochschule Hannover dem Ressort Krankenversorgung zugeordnet. Geboten werde eine angemessene Vergütung nach BAT mit den üblichen Leistungen des öffentlichen Dienstes.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 7. Juni 2001 mit, dass die Stelle zum 1. September 2001 auf unbestimmte Zeit mit Frau B. besetzt werden solle. Es sei beabsichtigt, mit ihr die Zahlung einer außertariflichen Vergütung zu vereinbaren. Deshalb sei die Personalmaßnahme nicht mitbestimmungspflichtig. Der Antragsteller vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 19. Juni 2001 die Auffassung, dass die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. seiner Mitbestimmung unterliege, weil die Zahlung von tariflichen oder außertariflichen Zulagen mitbestimmungspflichtig sei und die Mitbestimmung nur bei Stellen ab der Besoldungsgruppe A 16 oder entsprechenden Vergütungsgruppen entfalle. Der Beteiligte erläuterte daraufhin die beabsichtigte Maßnahme mit Schreiben vom 23. Juli 2001 dahingehend, dass Frau B. eine Position erhalten solle, die durch eine besondere Nähe zur Führungsebene der Medizinischen Hochschule gekennzeichnet sei. Es sei zu erwarten, dass sie kraft ihres Amtes in Interessenkonflikte mit der Personalvertretung geraten könne. Bereits deshalb scheide eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der beabsichtigten Personalmaßnahme aus. Außerdem solle mit Frau B. die Zahlung einer Vergütung vereinbart werden, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 entspreche.
Der Antragsteller hat am 27. August 2001 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltendgemacht, dass die Stelle, die mit Frau B. besetzt werden solle, nicht mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe bewertet sei. Auf die Bewertung der Stelle und nicht auf die tatsächliche Vergütung stelle das Gesetz bei der Regelung über den Ausschluss der Mitbestimmung ab. Die Stelle sei nach dem Stellenplan des Beteiligten nach Vergütungsgruppe Kr XII Anlage 1b des BAT bewertet. Diese Vergütungsgruppe sei mit der Besoldungsgruppe A 12 vergleichbar und betreffe u.a. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt seien. Die ausgeschriebene Stelle erfülle diese Tätigkeitsmerkmale. Dass eine Vergütung nach Anlage 1b des BAT möglicherweise den tatsächlichen Anforderungen an diese Stelle nicht gerecht werde, sei unerheblich. Zwar könne die Mitbestimmung auch bei Personen mit maßgeblicher Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten entfallen. Die Stelle der geschäftsführenden Pflegedienstleiterin sei aber dem Ressort „Krankenversorgung” zugeordnet und damit deutlich von der Personalverwaltung getrennt, die zum Ressort „Wirtschaftsführung und Administration” gehöre. Dieser Umstand relativiere den Einfluss der Stelleninhaberin auf Personalmaßnahmen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die vom Beteiligten vorgesehene Einstellung und Eingruppierung der Frau Iris B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert: Frau B. sei seit dem 1. September 2001 als geschäftsführende Pflegedienstleiterin bei der Medizinischen Hochschule Hannover beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei zwar noch nicht abgeschlossen worden. Es sei jedoch beabsichtigt, ihr eine Jahresvergütung von bis zu 155.000 DM brutto zu zahlen. Die Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Zahlung dieser außertariflichen Vergütung stehe noch aus. Die beabsichtigte Zahlung dieser Vergütung, die über die höchste Vergütung nach dem BAT hinausgehe und deutlich von der Eingruppierung des früheren Leiters des Krankendienstes abweiche, schließe eine Mitbestimmung des Antragstellers an dieser Personalmaßnahme aus. Außerdem nehme die geschäftsführende Pflegedienstleiterin Führungsaufgaben wahr und sei faktisch für Personalangelegenheiten zuständig. Sie sei unmittelbar dem für das Ressort Krankenversorgung zuständigen Vorstandsmitglied der Medizinischen Hochschule Hannover unterstellt und Mitglied d...