Verfahrensgang
VG Osnabrück (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 3 A 60/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger absolvierte von Herbst 1998 bis Herbst 2000 seinen juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts B. und bestand am 30. November 2000 die Zweite juristische Staatsprüfung. Seine letzte, am 31. Oktober 2000 endende Ausbildungsstation war beim Verwaltungsgericht Osnabrück, wo der Kläger auch seinen Wohnsitz hatte (und heute noch hat). Für die Reise zu der am 30. November 2000 in C. abgelegten mündlichen Prüfung erhielt der Kläger Reisekostenvergütung. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch Anspruch auf Reisekostenerstattung für seine Fahrt zu dem am 28. November 2000 in D. wahrgenommenen Vorstellungsgespräch bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat.
Das Einladungsschreiben zu dem Vorstellungsgespräch hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr E.,
wie Ihnen mitgeteilt worden ist, bin ich zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, vor dem Sie am 30.11.2000 die Zweite juristische Staatsprüfung ablegen sollen.
Deshalb möchte ich gern vor dem Prüfungstermin mit Ihnen Rücksprache nehmen und bitte Sie, bereits am Dienstag, 28.11.2000, 11.00 Uhr, zu mir nach D., Domplatz 1 (Generalstaatsanwaltschaft, Tel.: 0531/4881400/1) zu kommen.
Wegen der angespannten Haushaltslage des Landes Niedersachsen können Ihnen allerdings Reisekosten für diesen Termin nicht mehr erstattet werden.”
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Reisekostenerstattung für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage.
Mit seinem Widerspruch vom 28. Dezember 2000 vertrat der Kläger die Ansicht, es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, für die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes Erstattung zu leisten sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 zurück und führte aus, dass es sich nicht um eine durch die Ausbildung bedingte, mit einer Dienstleistungspflicht verbundene, sondern um eine im eigenen Interesse auf freiwilliger Basis vom Kläger unternommene Reise gehandelt habe.
Der Kläger hat am 7. Februar 2001 Klage erhoben und vorgetragen: Es habe sich keineswegs um eine im eigenen Interesse auf freiwilliger Basis unternommene Reise gehandelt. Diese habe vielmehr der Erfüllung dienstlicher Pflichten gedient. Das Referendariat habe erst mit dem Bestehen der Prüfung geendet, und seine Dienstpflicht habe seit dem Ende der letzten Ausbildungsstation in der Vorbereitung auf die Prüfung bestanden. Er sei zur Vorstellung beim Prüfungsausschussvorsitzenden verpflichtet gewesen. Einen Hinweis darauf, dass es ihm frei stehe, den Vorstellungstermin wahrzunehmen, oder dass auch die Möglichkeit eines Gesprächs am Tage der mündlichen Prüfung bestehe, habe er nicht erhalten. Das Gespräch habe dem Ziel des Vorbereitungsdienstes gedient. Zu diesem Ergebnis führe auch die Kontrollüberlegung, ob für diese Reise Urlaub beantragt werden müsse und Dienstunfallschutz bestehe. Das in Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Vorstellungsgespräch habe vor allem auch der Information des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gedient. Selbst wenn man es nicht als Bestandteil der Prüfung ansehe, handele es sich doch zumindest um eine sonstige Ausbildungsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn für die Reise vom 28. November 2000 Reisekostenvergütung nach den allgemein für Rechtsreferendare geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren,
hilfsweise unter Aufhebung vorgenannter Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf den Widerspruchsbescheid und die Gründe des zu einem gleichgelagerten Fall ergangenen, klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Juni 2001 (– 2 A 1814/00 –, NdsVBl. 2001, 326) Bezug genommen und weiterhin geltend gemacht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch. Bei der Fahrt zum Vorstellungsgespräch handele es sich nicht um eine Dienstreise. Es habe dem Kläger frei gestanden, mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einen Gesprächstermin am Prüfungstag zu vereinbaren oder statt eines Vorstellungsgesprächs ein a...