Verfahrensgang
VG Lüneburg (Urteil vom 04.10.1995; Aktenzeichen 2 A 22/94) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer – vom 4. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweiligen Kostenforderung abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich dagegen, daß der Beklagte dem Beigeladenen genehmigt hat, vorhandene Gebäude als Schweineställe zu nutzen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes …. Auf dem Grundstück befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, die die Kläger als Wohnhaus nutzen; zum Teil ist das Wohnhaus vermietet. Außerdem steht auf dem Grundstück ein Pferdestall, in dem die Kläger eigene und Pensionspferde halten. Für den östlichen Teil ihres Grundstückes haben die Kläger eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus gestellt.
Das dem Grundstück der Kläger in südlicher Richtung benachbarte Grundstück Dorfstraße 8 ist das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück des Beigeladenen. Auf diesem befindet sich parallell zur Dorfstraße ein als Bullenmaststall genehmigtes Gebäude, an das sich rechtwinklig nach Osten eine 20 × 13 m große Scheune, die sog. Remise, anschließt. Weiter östlich, rd. 40 bis 50 m von der Straße entfernt, liegt ein Wohnhaus mit einem Wirtschaftsteil. Das Wohnhaus der Kläger ist von dem Wirtschaftsteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes 70 m, von der Remise 80 m und von dem Bullenmaststall 85 m entfernt. Auf der Westseite der Dorfstraße, gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen, liegen die Gebäude des früheren landwirtschaftlichen Betriebes … und der Hof des Vollerwerbslandwirtes S. auf dem Milchkühe und Jungvieh gehalten werden. In östlicher Richtung schließt sich überwiegend Wohnbebauung an.
Der Beigeladene bzw. sein Rechtsvorgänger hält seit 1970 in dem Stallteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes Schweine. Seit 1975 nutzt er auch den Bullenmaststall für die Vormast von Schweinen. Nach einer Nachbarbeschwerde erließ der Beklagte am 28. August 1992 ein Verbot der Schweinemasthaltung. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbotes auf, weil der Beigeladene inzwischen einen Bauantrag gestellt hatte. Auf den Antrag der Kläger des Parallelverfahrens … auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes beschränkte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Beschluß vom 26. März 1993 (1 M 127/93) die Schweinehaltung auf 85 Schweine (Endmastplätze) in dem Stallteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und auf 85 Schweine (Vormastplätze bis 40 kg) in dem südlichen Teil des Bullenmaststalles. Im übrigen ordnete der Senat die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots an.
Der Beigeladene hat auf seine Anträge von dem Beklagten Baugenehmigungen für die Nutzungsänderung des Bullenmaststalles, der sog. Remise und des Wirtschaftsteiles des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes erhalten. Die Bauanträge für die beiden ersten Bauabschnitte wurden am 25. Juni 1992 bei dem Beklagten gestellt, der weitere Bauantrag am 22. Oktober 1992. Der Beigeladene legte im Baugenehmigungsverfahren das Immissionsgutachten von Dr. Ing. … (…) vom 30. Mai 1992 vor. Dieses kommt für das Vorhaben des Beigeladenen zu einem positiven Ergebnis. Die zu erwartenden Geruchsstoffeinträge seien in einem Dorfgebiet zumutbar. Der Umbaumaßnahme für 57.2 GV sei nicht zu widersprechen. Der Gutachter fordert Abluftschächte mindestens 3 m über Dachhöhe. Der Beklagte erteilte am 22. März 1993 die beantragten Baugenehmigungen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Ing. K. vom 30. Mai 1992 und eine ergänzende Äußerung vom 28. Oktober 1992 als Bestandteilen der Baugenehmigungen.
Die Kläger legten am 14. April 1993 Widersprüche gegen die drei Baugenehmigungen ein. Nach einem unter Beteiligung der Kläger und des, Beigeladenen am 11. November 1993 durchgeführten Ortstermin wies die Bezirksregierung … die Widersprüche der Kläger mit ihrem Bescheid vom 27. Januar 1994 unter Berufung auf das Immissionsgutachten zurück.
Der Beklagte hat am 28. März 1995 und 11. Juli 1995 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigungen angeordnet.
Mit der am 25. Februar 1994 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Annahme des Gutachters und der Bezirksregierung, die Hofstelle des Beigeladenen liege im Dorfgebiet, sei unzutreffend. Da die Wohnbebauung überwiege, handele es sich nicht um ein Dorfgebiet. Da die Abstände der Ställe zu ihrem Wohnhaus unter 100 m lägen, seien die Ställe grundsätzlich unzulässig. Die Beurteilung durch den Gutachter sei auch aus weiteren Gründen fehlerhaft. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, daß nach Installierung der Lüftungsanlagen mit Austritts...