Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Baugenehmigung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 2 A 278/86) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 24. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt die Klägerin auch im zweiten Rechtszug die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Erweiterung eines Stalles.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstückes … Erdgeschoß befinden sich nach Osten gelegen ein Wohnraum und darüber im ausgebauten Dachgeschoß ein Schlafraum. Der nordöstliche und südöstliche Grundstücksbereich ist ebenso wie der Vorgarten gärtnerisch angelegt. Zu dem Grundstück des Beigeladenen hin ist das Grundstück durch Hecken dicht bepflanzt.
Der Beigeladene führt auf dem östlich des Grundstückes der Klägerin liegenden Grundstück … einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er bewirtschaftet rund 77 ha und erzeugt hier Futtergetreide, Brotgetreide, Rüben, Raps und Mais. Das Betriebsgrundstück ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Dazu gehören mehrere Ställe, die zum Halten von Kälbern genutzt werden.
Mit einer Baugenehmigung vom 18. Juni 1982 hat der Beigeladene einen als „Jungviehstall” bezeichneten Stall in einer Größe von 20,50 m × 13 m errichtet. Dieser Stall ist ausgelegt für die Haltung von 72 Mastbullen auf Vollspaltenboden im Treibmistsystem. Der anfallende Flüssigmist wird in einem nordöstlich gelegenen Güllebehälter mit befahrbarer Decke gelagert. Der Stall wird durch eine Traufen-First-Lüftung belüftet. Die dichteste Entfernung zu dem Grundstück der Klägerin beträgt ca. 13 Meter.
Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich der Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen nicht.
In der Umgebung liegen weitere Wohngebäude und landwirtschaftliche Betriebe.
Nachdem der Beigeladene den Stall in Betrieb genommen hatte, erhoben die Klägerin und ihr Ehemann im Januar 1984 Beschwerden wegen Geruchsbelästigungen von dem neuen Stall. Auf Veranlassung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein untersuchte der Sachverständige … vom Institut für Landwirtschaftliche Verfahrenstechnik der Universität Kiel die durch die Rinderhaltung des Beigeladenen verursachten Geruchsbelastungen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, daß das Wohnhaus der Klägerin innerhalb der Geruchsschwellenentfernung liege und während des Sommerhalbjahres mit Geruchsimmissionen zu rechnen sei, die das für ein Dorfgebiet zumutbare Maß überschreiten könnten. Für die Sommermonate seien geruchsmindernde Maßnahmen notwendig. Eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation könne insbesondere im Bereich des Wohnhauses der Klägerin erreicht werden, wenn an der Ostecke des Stalles in die Seitenwand ein Ventilator eingebaut werde, der auf die halbe Sommerluftrate des Stalles ausgelegt sei. Die Immissionen könnten damit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein für ein Dorfgebiet zumutbares Maß reduziert werden.
Im Jahr 1986 beantragte der Beigeladene die Erweiterung des Stalles um weitere 10 m in nordöstliche Richtung. Dadurch sollte der Stall auf rund 100 Mastplätze erweitert werden. Zu dieser Erweiterungsabsicht äußerte sich der Sachverständige Dr. Mannebeck in einer ergänzenden Stellungnahme von 17. Mai 1986. Durch eine Vergrößerung des Tierbestandes auf ca. 100 Mastbullen werde die Immissionssituation im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser nur geringfügig um ca. 10 bis 15 % verschlechtert. Eine deutliche Verbesserung ergebe sich, wenn die Emissionen durch einen (oder zwei) Ventilator(en) mit einer Förderleistung von insgesamt ca. 10.000 m³/h besser verteilt würden. Die Immissionssituation werde damit (auch über den derzeitigen Zustand) ganz erheblich verbessert. Gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Verlängerung des Stalles und eine Aufstockung auf 100 Bullenplätze bestünden keine Bedenken, wenn die Lüfter eingebaut werden würden.
Unter dem 23. Juni 1986 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung für die „Erweiterung des Jungviehstalles” mit der Bedingung, daß die in dem Zusatzgutachten des … vom 17. Juni 1986 vorgeschlagene Lösung mit dem Einbau von Ventilatoren zur Ausführung komme.
Gegen die Baugenehmigung legte die Klägerin unter dem 02. Juli 1986 Widerspruch ein und suchte bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18. Juli 1986 (– 2 D 32/86 –) ab. Der Beklagte w...