Verfahrensgang

VG Stade (Urteil vom 09.04.2001; Aktenzeichen 3 A 1191/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 2 C 1.05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 3. Kammer – vom 9. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der als Obersekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei dem Gewerbeaufsichtsamt in D. tätige Kläger befand sich in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 unter Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 18 von 40 Wochenstunden im Erziehungsurlaub. Auch seine Ehefrau, die ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, war während dieses Zeitraumes mit 24 von 40 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.

Durch den Bescheid vom 11. Mai 1999 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 den Familienzuschlag der Stufe 1 in Anwendung des § 40 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG – aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des Klägers anteilig auf 18/40 fest.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, diese Festsetzung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil eine teilzeitbedingte Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei im öffentlichen Dienst tätigen Eheleuten nicht stattfinde, wenn einer der Eheleute vollbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1999 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BBesG (früher: § 40 Abs. 5 BBesG) sei der Familienzuschlag der Stufe 1 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen, wenn nicht einer der Ehegatten voll beschäftigt sei oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt seien. Weder der Kläger noch seine Ehefrau seien vollbeschäftigt. Da der Kläger nur 18 von 40 Stunden arbeite, seien auch nicht beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen dürfe der Familienzuschlag der Stufe 1 daher nur anteilig der Stundenzahl gezahlt werden. Die Regelung lasse keinen Spielraum für eine Auslegung oder Ermessensentscheidung. Da der Gesetzgeber bisher keine Änderung der Vorschrift veranlasst habe, sei er – der Beklagte – an die derzeitige und vom Wortlaut her eindeutige Rechtslage gebunden.

Durch den mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. August 1999 bestätigten Bescheid vom 16. Juni 1999 setzte der Beklagte auch den Kinderanteil im Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 2, § 40 Abs. 2 BBesG) anteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung des Klägers fest. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 3 A 1577/99 anhängigen Klageverfahrens, das im Hinblick auf dieses Verfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2001 ausgesetzt wurde (§ 94 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung seiner gegen die Bescheide vom 11. Mai und 18. Juni 1999 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Die angefochtenen Bescheide stünden in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 40 Abs. 4 BBesG. Diese Bestimmung sei jedoch, sofern im öffentlichen Dienst tätige Ehepartner betroffen seien, bei denen der eine überhalbzeitig und der andere unterhalbzeitig tätig sei, verfassungswidrig. Die jetzige Regelung widerspreche dem Gleichheitssatz. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass in den Fällen, in denen einer der Ehegatten vollzeitig im öffentlichen Dienst, der andere nicht oder unterhalbzeitig im öffentlichen Dienst tätig sei, sowie in dem Fall, in dem beide Ehegatten mindestens halbzeitig im öffentlichen Dienst tätig seien, der Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Einschränkung gezahlt wird, in dem hierzu beurteilenden Fall, in dem ein Ehegatte überhalbzeitig (24 Wochenstunden), der andere unterhalbzeitig (18 Wochenstunden), beide zusammen mehr als 40 Wochenstunden (42 Wochenstunden) tätig seien, aber eine anteilige Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 vorgenommen werde. Grundgedanke des § 40 Abs. 4 BBesG sei es, dass dann, wenn insgesamt eine volle Arbeitskraft (40 Wochenstunden) dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt werde, auch der volle Familienzuschlag zu zahlen sei und dadurch dem Alimentationsbedürfnis Rechnung getragen werde. Dem widerspreche es, dass einem Ehepaar, das jeweils mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, also jeweils 20 Wochenstunden und damit insgesamt 40 Wochenstunden leiste, der volle Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde, einem Ehepaar, das – wie in dem hier zu beurteilenden Fall – insgesamt 42 Wochenstunden (18 + 24) leiste, aber nur ein anteilig gekürzter Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde. Durch di...

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