Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung eines Flächennutzungsplans. Herausnahme von Teilen eines F.-Plans aus der Genehmigung. Teilbarkeit eines F.-Plans. F.-Plan einer Samtgemeinde. potentielles Vogelschutzgebiet. Flächennutzungsplan. Vogelschutzgebiet, potentielles. Windkraftanlage. Abwägung. Flächennutzungsplan (Teilbarkeit). Genehmigung (Flächennutzungsplan). Samtgemeinde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Genehmigungsbehörde darf die Darstellung einzelner Standorte für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan von der Genehmigung ausnehmen, wenn Versagungsgründe nur für diese Standorte vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Flächennutzungsplan einer Samtgemeinde für jede Mitgliedsgemeinde einen Standort darstellt.

2. Zu den Voraussetzungen eines potentiellen Vogelschutzgebietes.

3. Die Eigenschaft eines Gebietes als potentielles Vogelschutzgebiet ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BauGB 1 VI; BauGB § 6 Abs. 2-3; Richtlinie 79/403/EWG 4; Richtlinie 92/43/EWG 6; Richtlinie 92/43/EWG 7

 

Verfahrensgang

VG Stade (Entscheidung vom 27.01.1999; Aktenzeichen 2 A 772/97)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung der Genehmigung der 17. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Klägerin Flächen für Windkraftanlagen ausgewiesen. Der zur Genehmigung der Bezirksregierung vorgelegte Plan enthält insgesamt 6 verschiedene Flächen für Windkraftanlagen von unterschiedlicher Größe, die in den Teilplänen A sowie C bis G dargestellt sind. Mit Bescheid vom 5. Mai 1997 genehmigte die Bezirksregierung die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Teilgebiete A, E, F und G. Die Teilgebiete C und D schloß die Bezirksregierung von der Genehmigung aus. Die Klägerin begehrt – auch – die Genehmigung der 17. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Teilpläne C und D.

Nach einer ersten Bürgeranhörung zu der geplanten Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen im Gebiet der Samtgemeinde N. am 5. Dezember 1995 beschloss der Rat der Samtgemeinde N. am 16. April 1996 den ersten Entwurf zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 6. Mai bis 7. Juni 1996 auszulegen. Dieser sah 7 unterschiedlich große Bereiche, verteilt über das Gebiet der Samtgemeinde, als Fläche für Windkraftnutzung vor. Im Erläuterungsbericht der 1. Fassung der 17. Flächennutzungsplanänderung (Stand April 1996) heißt es, nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm seien für den Landkreis S. Vorrangstandorte für Windenergienutzung mit ca. 150 MW vorgesehen, die hinsichtlich der Leistungsausbeute möglichst optimal genutzt werden sollten. Auch das Fachprogramm Energie als Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms 1995 sehe eine möglichst optimale Ausnutzung der Standorte vor unter besonderer Beachtung u.a. auch der Belange der Schönheit der Landschaft und der Sicherung und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Ökologie. Diese neuen Anforderungen für die Sicherung von Flächen für Windenergieanlagen seien in der bisherigen Flächennutzungsplanung der Samtgemeinde nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme das Interesse verschiedener privater Gruppen, Windenergieanlagen im Samtgemeindegebiet aufzustellen. Pflicht der Samtgemeinde sei es, die genannten Erfordernisse aus der überregionalen Planung sowie die privaten Absichten in bauleitplanerisch geordnete Bahnen zu führen. Dabei entspreche das Interesse privater Investoren aber auch einem nachhaltigen kommunalpolitischen Anliegen, in strukturschwachen Regionen durch die Schaffung von Standorten für Windenergieanlagen eine ökonomisch stabilisierende Funktion herbeizuführen. Ausgewählt seien die geeignetsten Flächen entsprechend der Studie des Deutschen Windenergieinstituts (DEWI). Besonders effektiv sei danach die Windenergieerzeugung dort, wo das Windpotenzial am Besten genutzt werden könne. Demgemäß eigneten sich für die Windenergienutzung im Gebiet der Samtgemeinde N. vorrangig die Flächen nördlich des alten Winterdeichs. Diese Flächen seien jedoch gleichzeitig Flächen mit erhöhtem Konfliktpotenzial, so dass von den theoretisch in diesem Gebiet denkbaren 499 Windenergieanlagen nur 14 empfohlen würden. Die durch die Änderung betroffenen Flächen seien derzeit als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf Landschaft und Natur sei aufgrund der notwendigen Abwägung in den Teilplänen B, C und D, die Gebiete nördlich des alten W.deichs betreffen, eine Reduzierung der Anzahl auf maximal 5 Windenergieanlagen vorgenommen worden.

Die Bewertung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft wird der als Anlage zum Erläuterungsbericht genommenen landschaftsplanerischen Stellungnahme des Büros EGL vom April 1996 entnommen. Dazu heißt es in den Erläuterungen, die Stellungnahme enthalte die naturschutzfachliche Bewertung, die in die Abwägung eingeflossen sei, allerdings sei die Bewertung nicht rechtlich verbindlich. Die landschaftsplanerische Stellungnahme des Büros EGL...

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