Verfahrensgang
VG Lüneburg (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 7 A 1/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Kammer für Bundesdisziplinarsachen – vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1972 geborene Beklagte wurde am 4. Oktober 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1992 folgte seine Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz z. A.. Am 1. Oktober 1993 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Seit dem 22. Oktober 1999 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Der Beklagte ist ledig. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in D.. Mit Ausnahme des hier relevanten Sachverhalts ist er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht D. verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 2. März 2002 (25 Ds 180 Js 71831/00) nach § 184 Abs. 5 StGB a. F. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,– EUR. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 26. Oktober 2001, auf die das Urteil des Amtsgerichts Bezug nahm, waren bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. April 2001 auf der Festplatte des häuslichen Computers des Beklagten und auf selbstgebrannten CD-ROMs 883 Bilddateien und 116 Videoclips (Bildfolgen) sichergestellt worden, die Darstellungen von sexuellen Handlungen unter 14 Jahre alter Kinder beiderlei Geschlechts allein, untereinander und mit älteren Personen enthielten. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hatte der Beklagte dazu erklärt, die große Menge der Dateien sei über einen langen Zeitraum zusammen gekommen. Er habe auf alles zugegriffen, was er habe finden können. Im Laufe der Zeit sei er immer gieriger geworden. Er habe aber bewusst darauf geachtet, sich nicht zu erkennen zu geben.
Am 23. April 2002 ordnete die 1. Bundesgrenzschutzabteilung F. disziplinarische Ermittlungen gegen den Beklagten an. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass eine Disziplinarklage gegen ihn erhoben werde. Bei seiner Anhörung vom 2. Mai 2002 wiederholte der Beklagte seine im Strafverfahren gemachten Angaben. Er erklärte zudem, die sichergestellten Dateien im Laufe von vier Jahren gesammelt zu haben. Eine Weitergabe an andere sei nicht erfolgt. Er habe sich über sein Verhalten damals keine Gedanken gemacht, bereue es inzwischen aber sehr.
Durch Bescheid vom 24. Mai 2002 sprach die 1. Bundesgrenzschutzabteilung F. ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Durch Bescheid vom 14. August 2002 enthob das Bundesgrenzschutzpräsidium G. den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge an.
Am 21. August 2002 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und geltend gemacht, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis notwendig sei, weil er durch die Straftat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit endgültig verloren habe. Seine Einlassung, aus reiner Gedankenlosigkeit gehandelt zu haben, überzeuge nicht. Das Abspeichern zahlreicher Dateien mit kinderpornografischen Inhalten lasse sich nicht mit Gedankenlosigkeit erklären. Vielmehr sei in Anbetracht des erheblichen Umfangs des sichergestellten Materials davon auszugehen, dass er gezielt nach derartigen Dateien gesucht habe. Solche Verfehlungen führten zu einer besonderen Schädigung des Ansehens des Bundesgrenzschutzes. Daher sei der Beklagte für seinen Dienstherrn untragbar geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen,
und vorgetragen, dass er die ihm vorgeworfenen Verfehlungen bereue. Er sei an Computern interessiert und habe sich schon frühzeitig mit dem Internet befasst. Durch die Angebote im Internet zum Thema „Sex” sei er neugierig geworden und habe nach entsprechenden Seiten gesucht. Dabei sei er auch auf Seiten mit kinderpornografischen Darstellungen gestoßen. Er sei aber nicht pädophil und bewege sich nicht in entsprechenden Kreisen. Die von ihm angelegten Dateien habe er auch nicht an Dritte weitergegeben. Außerdem sei sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt. Daher sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt. Das zeige auch ein Vergleich mit der disziplinarischen Ahndung außerdienstlicher sexueller Verfehlungen vom Beamten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 30. Januar 2003 aus dem Beamtenverhältnis en...