Verfahrensgang

VG Göttingen (Urteil vom 21.12.1999; Aktenzeichen 3 A 3407/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 2 C 68.03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Dezember 1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der seit dem 16. April 1982 als Abgeordneter dem Deutschen Bundestag angehört, bekleidete nach Tätigkeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst und als Rechtsanwalt vom 24. Juli 1974 bis 30. September 1977 zunächst (jeweils als Beamter auf Zeit) das Amt eines Bürgermeisters der Stadt F., Kreis G., sowie vom 1. Oktober 1977 bis 28. Februar 1981 das Amt des (hauptamtlichen) Bürgermeisters der Stadt H., Kreis I.; im zuletzt genannten Amt was er in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft worden. Da sich der Kläger am 16. Januar 1981 und damit während seiner Amtszeit in H. zum Stadtdirektor der Stadt J., der Beklagten, hatte wählen lassen – mit 12-jähriger Amtszeit und 6-monatiger Probezeit – und die Wahl auch angenommen hatte, bestand der Magistrat der Stadt H. darauf, dass sich der Kläger aus dem Dienst bei der Stadt H. entlassen ließ, damit noch während der Probezeit des Klägers bei der Beklagten von der Stadt H. ein neuer Bürgermeister ernannt werden konnte. Der Kläger kam diesem Begehren nach und ließ sich zum 28. Februar 1981 aus dem Dienst bei der Stadt H. entlassen. Am 1. März 1981 wurde er zum Beamten (auf Zeit) der Beklagten ernannt. Durch Beschluss des Rates der Beklagten wurde die Probezeit des Klägers auf drei Monate abgekürzt; der Kläger wurde daher – nach bestandener Probezeit – von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 1981 zum Beamten auf Zeit mit 12-jähriger Amtszeit ernannt, auch wurde er (ab 1. Juni 1981) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 eingewiesen.

Nach einem Erlass des K. Innenministers vom 9. April 1981 war die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Kläger bis auf weiteres aufgeschoben worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger zwar auf eigenen Antrag zu Ende Februar 1981 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Stadt H. ausgeschieden sei, er aber bereits am 1. März 1981 bei der Beklagten eine ebenfalls versicherungsfreie Tätigkeit als Beamter aufgenommen habe.

Der Kläger hatte in erster Ehe am 24. Oktober 1968 die am 23. November 1936 geborene Frau L. geheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 15. Februar 1970 geborene Tochter M. hervorgegangen. Die Ehe wurde durch das am 2. August 1979 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts N. – Familiengericht – vom 2. August 1979 – 8 a F 293/79 – geschieden. In einem Vergleich vor dem Familiengericht vom selben Tage vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, dass diese das Sorgerecht für die Tochter M. erhalten sollte. Weiter schlossen sie einen Unterhaltsvergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, an seine Tochter M. monatlich 400 DM (zu Händen ihrer Mutter) zu zahlen, der Betrag sollte bei einer Steigerung der Bezüge im öffentlichen Dienst entsprechend angepasst werden. Im Übrigen sollte die geschiedene Ehefrau monatlich zunächst 1.600 DM bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres der Tochter M., danach 1.000 DM monatlich erhalten, und zwar ohne Anrechnung eines etwaigen Nebenverdienstes der geschiedenen Ehefrau; auch insoweit war für den Fall von Besoldungserhöhungen eine Anpassung wie bei der Tochter vorgesehen.

Auf eine Abänderungsklage des Klägers wurde dieser Unterhaltsvergleich durch das Urteil des Oberlandesgerichts O. – 10 UF 304/88 – vom 22. Dezember 1989 dahingehend geändert, dass der Kläger an seine geschiedene Ehefrau für das Jahr 1988 monatlich 588 DM und ab 1. Januar 1989 monatlich 465 DM an Unterhalt zu zahlen hatte. Die Abänderung wurde von dem Oberlandesgericht damit begründet, dass eine wesentlichen Änderung i. S. des § 323 ZPO im Vergleich zu der am 2. August 1979 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung dadurch eingetreten sei, dass die geschiedene Ehefrau nunmehr eine ganztägige Erwerbstätigkeit (im Angestelltenverhältnis bei der Stadt P.) aufgenommen hatte.

Zuvor, und zwar durch den Beschluss des Amtsgerichts N. – Familiengericht – vom 3. Juni 1980 war zwischen den geschiedenen Ehegatten der Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB durchgeführt worden. Hierbei waren die Versorgungsanwartschaften verteilt worden, die zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) und zu Gunsten des Klägers ebenfalls bei der BfA, aber auch bei der Stadt H. bestanden. Nach dem Beschluss wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau, die damals noch Hausfrau war, also keiner Erwerbstätigkeit nachging, vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften i. H. v. mo...

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