(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden.

 

(2) 1Die Stiftungsbehörde hat der Kommunalaufsichtsbehörde vor der Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB Gelegenheit zu geben, die Errichtung der Stiftung kommunalaufsichtlich zu prüfen. 2Anstelle der Stiftungsbehörde ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständige Behörde im Sinne der §§ 84 c, 85 a, 86 b, 87 Abs. 3 und des § 87 a BGB und zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 3. 3An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 tritt die Kommunalaufsicht.

 

(3) Für die Vermögensverwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben den §§ 83 b und 83 c BGB die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei kommunalen Körperschaften.

 

(4) Fehlt es für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer kommunalen Stiftung an der Bestimmung einer oder eines Anfallberechtigten durch die oder aufgrund der Satzung, so fällt das Vermögen der Stiftung abweichend von § 87 c Abs. 1 Satz 3 BGB an die kommunale Körperschaft.

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