Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in §§ 1030 ff. BGB.
LG Dortmund, Beschluss v. 29.11.2019, 17 T 76/19: Der Nießbraucher eines Wohnungseigentums kann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.
BayObLG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 AR 60/19: Eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Wohnungseigentümer um einen nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.
BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZB 94/16: Bei einem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten, insbesondere einem Nießbrauch, vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.
BGH, Urteil v. 16.5.2014, V ZR 131/13: Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.8.2005, I-3Wx323/04: Der Nießbraucher und frühere Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Anfechtungsklage gegen einen nach dem Verlust seiner Eigentümerstellung von der Gemeinschaft gefassten Beschlusses anstelle des (neuen) Eigentümers zu erheben.
BGH, Beschluss v. 7.3.2002, V ZB 24/01: Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muss der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlussfassung jedoch nicht berührt.