Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 313 BGB, § 19 GBO

 

Kommentar

Hat sich der teilende Eigentümer in allen notariellen Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumserwerbern eine bestimmt umrissene Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Dachgeschossausbaues im Rahmen bauaufsichtlicher Genehmigungen geben lassen, so berechtigt ihn bereits diese Ermächtigung zur Vornahme der Umbauarbeiten und auch zu einer Unterteilung der Dachgeschosswohnung.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 17.05.1995, 24 W 431/95= NJW-RR 20/95, 1228 = WE 10/95, 313)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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