Normenkette

§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 242 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Bereits im Beschluss v. 14. 5. 1996 (WM 96, 663) hat der Senat die rechtlichen Grundlagen für den Aufwendungsersatzanspruch des hier ausgeschiedenen Verwalters dargestellt und auch ausgeführt, dass Voraussetzung eines solchen Anspruches nicht ein Beschluss der Eigentümer über die Jahresabrechnung ist.

2. Im vorliegenden Fall war auch nicht von Verjährung dieses Aufwendungsersatzanspruches auszugehen, wobei offen bleiben konnte, ob auch hier die 2-jährige Verjährungsfrist § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zugrunde zu legen sei (so Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 670 Rn. 6). Im vorliegenden Fall begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist ( §§ 198, 201 BGB). Maßgebend ist hier der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung einzelne Rechnungen für die Eigentümer bezahlt hat. Durch die gerichtliche Geltendmachung des Gesamtbetrages wurde hier auch die etwaige Verjährung der innerhalb von 2 Jahren fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen ( § 209 BGB).

Da die Verwaltung die Gemeinschaftskosten der Eigentümer bezahlt hat, konnten die Wohngeldzahlungen der Eigentümer und damit auch die der Antragsgegner mit den Aufwendungsersatzansprüchen der Verwaltung verrechnet werden.

3. Auch der Einwand der Verwirkung war hier nicht begründet; die Antragsgegner konnten vorliegend nicht davon ausgehen, dass keine Ansprüche mehr wegen des Wohngelds - sei es auch in der Form von Aufwendungsersatzansprüchen des Verwalters - auf sie zukämen, weil Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen entgegen § 28 Abs. 3 und 5 WEG für den besagten Zeitraum bisher nicht gefasst worden seien. Dies steht einer Verwirkung entgegen. Abgesehen davon kann bei der kurzen 2-jährigen Verjährungsfrist eine Verwirkung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen; für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier keine Anhaltspunkte gegeben.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung (gesamtschuldnerisch) der unterlegenen Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 7.079,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.09.1997, 2Z BR 78/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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