Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Vorliegend hatte ein Eigentümer auf seiner Dachterrasse einen Holzschuppen aufgestellt. Zur Frage der Nachteilswirkung wurde der Streit auf Entfernung des Schuppens und Wiederherstellung des früheren Zustandes mit Entscheidung des Senats vom 29. 10. 1998 (ZMR 99, 118) zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht kam nach Augenscheinseinnahme und vorgelegter Lichtbilder zur Überzeugung, dass der Geräteschuppen den Gesamteindruck der Wohnanlage nicht in erheblicher Weise nachteilig verändert habe und zwar aufgrund der auf der Terrasse vor dem Schuppen in Pflanztrögen aufgestellten Thujen. Dadurch sei die bauliche Veränderung auch außerhalb der betreffenden Wohnung so gut wie nicht mehr sichtbar.
2. Unter einem Nachteil im Sinne der baulichen Veränderungsproblematik ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindruckes der Wohnanlage liegen (ständige Rechtsprechung des Senats). In dem dieser Sache vorausgehenden Beschluss des Senats vom 29. 10. 1998 wurde auch ausgeführt, dass die Veränderung des optischen Gesamteindruckes einer Wohnanlage nur dann einen Nachteil darstellen könne, wenn sie von außerhalb der Wohnung des betreffenden Eigentümers sichtbar sei (so jetzt auch BayObLG, Entscheidung vom 24. 6. 1999, Az.: 2Z BR 48/99). Diese Feststellungen hat grundsätzlich das Tatsacheninstanzgericht zu würdigen; das Rechtsbeschwerdegericht kann die Tatsachenentscheidung nur auf Rechtsfehler nachprüfen (vorliegend wurden solche verneint). Von einer Veränderung des optischen Gesamteindruckes konnte im vorliegenden Fall wenn überhaupt nur in ganz unerheblichem Maße gesprochen werden. Sollte der betreffende Eigentümer tatsächlich seine Pflanztröge entfernen und sollte er dann erneut auf Beseitigung des Schuppens verklagt werden, wäre sein Verhalten, dann die Tröge wieder aufzustellen, grob treuwidrig und rechtlich unbeachtlich. Gegenstand des Verfahrens seien vorliegend auch nicht etwaige Feuchtigkeitsgefährdungen der Brüstung und des Farbbelages durch die aufgestellten Pflanztröge, da es nicht gegenständlich in diesem Verfahren um die Entfernung der Pflanztröge gegangen sei.
3. Gerichtliche und außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des unterlegenen Antragstellers bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 8.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999, 2Z BR 75/99)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer