Rz. 48

Das norwegische Recht kennt zwei Typen von Nottestamenten: das mündliche Nottestament mit Zeugen und das schriftliche Nottestament ohne Zeugen.

a) Nottestament mit Zeugen

 

Rz. 49

Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Krankheit oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung in gemeinsamer Anwesenheit von zwei Zeugen, die der Testator akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen haben dann das Testament schriftlich aufzusetzen und auf dem Testament zu vermerken, warum der Testator gehindert war, ein schriftliches Testament zu erstellen, § 46 Abs. 1 Erbgesetz.

 

Rz. 50

Von der gesetzlichen Voraussetzung von zwei Zeugen bei einem mündlichen Testament des Testators kann nicht abgewichen werden. So wurde in einem Fall, in dem nur ein Zeuge bei dem mündlichen Testament anwesend war, das Testament für nichtig erklärt.[14]

[14] Norsk Rettstidende 1995, S. 845.

b) Nottestament ohne Zeugen

 

Rz. 51

Soweit eine plötzliche und gefährliche Krankheit oder eine andere Notsituation gegeben ist und auch keine Möglichkeit für den Testator besteht, Zeugen herbeizuziehen, kann der Testator das Testament schriftlich erstellen und unterschreiben, § 46 Abs. 2 Erbgesetz. In diesem Zusammenhang ist streitig, inwieweit eine Person, die Selbstmord begeht, ein Testament ohne Zeugen errichten kann. Das Oberste Norwegische Gericht hat in einer Entscheidung[15] eine restriktive Sichtweise an den Tag gelegt und die alleinige schriftliche Erklärung des Testators nicht ausreichen lassen.

 

Rz. 52

Ein Testament, welches in den oben genannten Notfällen erstellt worden ist, wird dann nichtig, wenn der Testator in einem Zeitraum von drei Monaten, nachdem das Testament erstellt worden war, nicht daran gehindert war, den Bestimmungen des § 42 Erbgesetz zu folgen.

[15] Norsk Rettstidende 1984, S. 1425.

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