Rz. 49

Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Krankheit oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung in gemeinsamer Anwesenheit von zwei Zeugen, die der Testator akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen haben dann das Testament schriftlich aufzusetzen und auf dem Testament zu vermerken, warum der Testator gehindert war, ein schriftliches Testament zu erstellen, § 46 Abs. 1 Erbgesetz.

 

Rz. 50

Von der gesetzlichen Voraussetzung von zwei Zeugen bei einem mündlichen Testament des Testators kann nicht abgewichen werden. So wurde in einem Fall, in dem nur ein Zeuge bei dem mündlichen Testament anwesend war, das Testament für nichtig erklärt.[14]

[14] Norsk Rettstidende 1995, S. 845.

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