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Soweit es als das Beste für den Abkömmling anzusehen ist, kann der Erblasser durch ein Testament Beschränkungen in Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten über den Pflichtteil festlegen. Dies ist soweit möglich, bis der Abkömmling 25 Jahre alt ist (§ 53 Erbgesetz). Nach § 54 Erbgesetz kann der Erblasser weiterhin durch Testament bestimmen, wie der Pflichtteil des Abkömmlings verteilt werden soll, wenn dieser vor Erreichen des 18. Lebensjahres versterben sollte.

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