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Die AS kann durch einen oder durch mehrere Gesellschafter, und zwar sowohl durch norwegische als auch durch nicht-norwegische – natürliche und juristische – Personen, gegründet werden.[26] Wenn die AS durch eine verheiratete natürliche Person gegründet wird, bedürfen die Unterzeichnung des Gründungsdokuments und die Leistung der Einlage grundsätzlich nicht der Zustimmung durch den anderen Ehegatten. Im Falle der Sachgründung bedarf jedoch die Leistung der Sacheinlage dann der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn als Sacheinlage die gemeinsame Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände der gemeinsamen Wohnung oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft, in deren Eigentum die gemeinsame Wohnung steht, in die AS eingebracht werden sollen.[27]

In Norwegen ist es üblich, dass das Stammkapital auf mehrere Geschäftsanteile mit einem vergleichsweise niedrigen Nennbetrag von beispielsweise 100 NOK oder 1.000 NOK aufgeteilt wird.[28] Grundsätzlich gewähren alle Geschäftsanteile die gleichen Rechte. In dem Gesellschaftsvertrag kann aber festgelegt werden, dass bestimmte Geschäftsanteile unterschiedliche Rechte gewähren, so dass auf diese Weise verschiedene Geschäftsanteilsgattungen geschaffen werden können.[29]

[26] Bråthen, S. 26.
[27] § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 des norwegischen Ehegesetzes (Ekteskapsloven).
[28] Mörsdorf, RIW 2010, 19, 20.
[29] § 4–1 (1) ASL.

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