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Die Regelungen für die Auslegung von Testamenten finden sich in Kapitel IV des neuen Erbgesetzes. Ausgangspunkt ist § 57 Abs. 1 Erbgesetz. Danach ist ein Testament in Übereinstimmung mit dem auszulegen, was der Testator gemeint hat. In § 57 Abs. 2 Erbgesetz heißt es: Wenn ein Testament durch einen Schreibfehler oder infolge eines anderen Versehens einen anderen Inhalt erhalten hat, als der Testator gemeint hat, soll das Testament so gelten, wie es der Testator gemeint hat, wenn dies ermittelt werden kann.

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