Rz. 49
Handelsregisteranmeldungen haben grundsätzlich durch alle Verwaltungsratsmitglieder oder durch Verwaltungsratsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen.
Soweit die Anmeldung im Falle der Bestellung neuer Verwaltungsratsmitglieder nicht durch die neuen Verwaltungsratsmitglieder selbst, sondern durch andere Verwaltungsratsmitglieder erfolgt, müssen die neuen Verwaltungsratsmitglieder die Annahme ihrer Bestellung separat erklären.
Soweit stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt sind, tätigen diese keine Anmeldung und müssen die Annahme ihrer Bestellung auch nicht separat erklären. Der Geschäftsleiter tätigt im Falle seiner Anstellung und Entlassung ebenfalls keine Anmeldung, sondern wird entweder durch alle Verwaltungsratsmitglieder oder durch Verwaltungsratsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Rz. 50
Handelsregisteranmeldungen sollen elektronisch über das Portal Altinn (www.altinn.no) erfolgen. Im Gegensatz zu den meisten Anmeldungen zu den Steuer- und anderen Behörden, die nur elektronisch vorgenommen werden können, können Anmeldungen zum Handelsregister auch schriftlich getätigt werden. Sowohl die handschriftlichen Unterschriften als auch die elektronischen Unterschriften der Anmeldenden bedürfen keiner öffentlichen Beglaubigung.
Die elektronischen Anmeldungen stehen indes nur Personen offen, die in Norwegen registriert sind und daher Zugang zu dem Portal Altinn haben. Wenn demnach bei der Gründung einer AS Personen, die nicht in Norwegen registriert sind, in den Verwaltungsrat der AS bestellt werden, kann die Anmeldung nur schriftlich erfolgen. Gleiches gilt für spätere Handelsregisteranmeldungen. Die Anmeldung muss in diesen Fällen die Originalunterschriften der Anmeldenden tragen.
Rz. 51
Der Vorteil der elektronischen Anmeldung gegenüber der schriftlichen Anmeldung liegt darin, dass das Eintragungsverfahren im ersten Fall etwas schneller und außerdem kostengünstiger ist. Außerdem kann die Handelsregisteranmeldung im Falle der elektronischen Anmeldung auch durch den Geschäftsleiter getätigt werden. Die Anmeldung durch den Geschäftsleiter macht aber nur dann Sinn, wenn nicht die Verwaltungsratsmitglieder – wegen ihrer Bestellung – selbst die Anmeldung vornehmen müssen. Daher kommt die elektronische Anmeldung durch den Geschäftsleiter vor allem bei späteren Maßnahmen mit Ausnahme der Bestellung neuer Verwaltungsratsmitglieder, also beispielsweise bei Gesellschaftsvertragsabänderungen, in Betracht.
Rz. 52
Die Einreichung von Handelsregisteranmeldungen beim Handelsregister durch einen Notar ist in Norwegen weder erforderlich noch möglich.
Rz. 53
Anlagen zur der Handelsregisteranmeldung sind in aller Regel als beglaubigte Kopie beizufügen. Nur wenn es sich um Erklärungen gegenüber dem Handelsregister handelt, sind die Anlagen im Original beizufügen.
Wenn die Anmeldung elektronisch erfolgt, sind diese Anlagen in dem Portal Altinn hochzuladen. Falls es sich um Originaldokumente handelt, werden diese anschließend durch den Erklärenden, also in der Praxis meist durch ein – norwegisches – Kreditinstitut, durch den Abschlussprüfer der AS oder durch einen anderen – norwegischen – Wirtschaftsprüfer, gegenüber dem Handelsregister elektronisch bestätigt.