Rz. 31

Da die Eigenkapitalausstattung der AS durch ihre Gesellschafter u.a. durch die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld erfolgt, muss das Stammkapital auch wieder herabgesetzt werden können. Eine solche Stammkapitalherabsetzung ist aber nur zum Ausgleich von Verlusten, die sich nicht anders ausgleichen lassen, zur Rückzahlung an die Gesellschafter und zur Überführung von Kapital in eine Rücklage, die nur gemäß Beschluss durch die Gesellschafterversammlung verwendet werden darf, zulässig.[103] Die Kapitalherabsetzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister. Falls das Kapital ganz oder teilweise für die beiden letztgenannten Zwecke verwendet werden soll, kann die Kapitalherabsetzung erst dann in Kraft treten, wenn Gläubiger der AS innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Eintragung entweder keine Einwände erhoben haben oder deren Ansprüche durch die AS beglichen worden sind.[104]

Demgegenüber unterliegt die Auszahlung des Aufgelds, das der AS bei der Gründung oder bei späteren Kapitalerhöhungen zugeführt worden war, nicht diesen Bestimmungen.

[103] § 12–1 (1) ASL.
[104] § 12–5 und § 12–6 ASL.

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