FinMin Hamburg, Erlaß v. 29.12.2017, S 3844 - 015/001-53
Anlage: Merkblatt (Stand: Dezember 2017)
Das Merkblatt, das die Notarinnen und Notare über ihre Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern bei der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft-/Schenkungsteuer und den Ertragsteuern informieren soll, ist von der Finanzbehörde Hamburg aktualisiert worden (Stand: Dezember 2017).
Anders als bei der vorherigen Fassung aus dem Jahre 2002 ist nicht vorgesehen, eine Papierfassung drucken zu lassen. Die aktuelle Fassung des Merkblattes kann in Kürze auf der Internetseite der Finanzbehörde Hamburg www.hamburg.de/fb/formulare/ Steuerberater/Lohnsteuerhilfevereine und Notare abgerufen werden. Dort steht auch eine ausfüllbare Fassung der Veräußerungsanzeige zur Grunderwerbsteuer und des Musters 6 zu § 8 ErbStDV zur Schenkungsteuer zur Verfügung. Die Hamburgische Notarkammer ist über die aktuelle Fassung des Merkblattes und deren Bereitstellung im Internet unterrichtet worden.
Anlage
Finanzbehörde Hamburg |
(Steuerverwaltung) |
Merkblatt |
über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare |
auf dem Gebiet |
der Grunderwerbsteuer |
der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer |
und der Ertragsteuern |
S 4540 -2017/001 -53
S 3844 -2015/001 -53
S 2244- 2017/003 -52
Stand: Dezember 2017 |
Teil A: Vorbemerkungen
1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
2. Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen ausschließlich in der männlichen Form verwendet.
3. Die aktuelle Fassung dieses Merkblattes kann auf der Internetseite der Finanzbehörde Hamburg (www.hamburg.de/fb/formulare/ Steuerberater/Lohnsteuerhilfevereine und Notare) abgerufen werden.
4. Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de > Online Dienste> Finanzamtsuche abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben, wie z.B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen, ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis – nach Bundesländern sortiert – unter www.steuerliches-info-center.de > Navigation > Finanzverwaltung der Länder zur Verfügung.
Teil B: Grunderwerbsteuer
1. Maßgebende Vorschriften
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
- §§ 18, 20, 21 und 22a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.1997 (BGBl 1997 I S. 418, BStBl 1997 I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1679), sowie
- § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).
2. Anzeigepflichtige Vorgänge
2.1 Dem zuständigen Finanzamt ist – ab 1.1.2018 nach dem bundeseinheitlichen Vordruck „Veräußerungsanzeige” – Anzeige über die folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Rechtsvorgänge unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück (Tz. 2.5) betreffen:
2.1.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z.B. Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Treuhandverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten).
Dazu zählen auch die Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen;
2.1.2 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.1.3 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen;
2.1.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründen, oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
2.1.5 Abtretungen der unter Tz. 2.1.3 und 2.1.4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;
2.1.6 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung sowie Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht);
2.1.7 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft unmittelbar oder mittelba...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen