LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 3.8.2020, S 7200 - 339 - St 181
Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe
Bei den von Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen verwandter Berufe gegenüber den Auftraggebern abgerechneten Auslagen ist zu entscheiden, ob es sich um Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung oder um durchlaufende Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handelt. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar etc.), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (Mandanten) zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger (Gerichtskasse bzw. Behörde) verpflichtet zu sein (Abschn. 10.4. Abs. 1 UStAE). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern geschuldet werden, gehören zum Entgelt und sind keine durchlaufenden Posten (Abschn. 10.1. Abs. 6 und Abschn. 10.4 Abs. 3 UStAE). Umsatzsteuerlich kommt es auf die Möglichkeit der Weiterbelastung nicht an.
Einzelfälle
1. Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch
Zur Vorbereitung eines Grundstücksvertrages müssen sich Notare über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens für das elektronisch geführte Grundbuch können die Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurbüros, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher der Amtsgerichte Niedersachsens einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO). Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr (je nach Abrufaufkommen) und Abrufgebühren.
Die Notare berechnen diese Ausgaben den Auftraggebern weiter. Da jedoch nach den hier einschlägigen Gebührenordnungen nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner ist (ihm wird die Genehmigung zu der Einrichtung des Abrufverfahrens – in Niedersachsen durch das Oberlandesgericht Celle – erteilt), zahlt er die Grundbuchabrufverfahrensgebühren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sodass diese nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind, sondern zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. S. Abschn. 10.4 Abs. 3 Satz 2 UStAE.
2. Gerichtskosten
Für Kosten nach § 22 Gerichtskostengesetz (GKG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Namen das Verfahren beantragt wird („Partei”). Gerichtskosten stellen für den Rechtsanwalt daher einen durchlaufenden Posten dar.
3. Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen
Für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen ist regelmäßig der Rechtsanwalt, Notar etc. der Gebührenschuldner. Bei Weiterberechnung an den Mandanten gehören diese Auslagen zum Entgelt (s. a. unter 1.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt, Notar etc. bevollmächtigt ist, die Dokumente im Namen und für Rechnung des Mandanten zu beantragen.
4. Aktenversendungspauschale
Die Aktenversendungspauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundene Serviceleistung der Justiz ab und wird nur dann erhoben, wenn die Aktenversendung auf Antrag erfolgt. Der Antragsteller schuldet die zu erhebende Pauschale (§ 28 Abs. 2 GKG). Da als Antragsteller nur der Rechtsanwalt selbst und nicht der Mandant in Frage kommt, scheidet die Beurteilung dieser Kosten als durchlaufender Posten aus.
USt-Kartei ND
Die bisherige Karteikarte S 7200 Karte 1 zu § 10 Abs. 1 UStG (Kontrollnummer 1082) vom 13. Oktober 2008 – S 7200 – 339 – StO 181- ist durch diese Neufassung zu ersetzen.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 Satz 5