(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden[2] [Bis 31.07.2021: Prüferinnen und Prüfern], um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

 

(2) 1Die Prüfenden[3] [Bis 31.07.2021: Prüferinnen und Prüfer] haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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