Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Kosten des beurkundenden Notars für einen zwischen Eheleuten geschlossenen "Ehevertrag mit gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht".
Die Kosten der Beurkundung wurden von der Kostenbeamtin des Notariats mit einem Gesamtbetrag von 17.754,96 EUR berechnet. Hiergegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass gemäß § 39 Abs. 3 KostO der Geschäftswert auf das Reinvermögen der Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung begrenzt sei.
Daraufhin hat das AG mit Beschluss vom 29.8.2006 den Kostenansatz des Notariats "insoweit aufgehoben, als er bei der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft und des Pflichtteilverzichts keinen Schuldenabzug berücksichtigte und zukünftige Erwerbe einfließen ließ". Den Geschäftswert hat es auf 2.205.335,40 EUR festgesetzt.
Gegen die Entscheidung des AG hat die Vertreterin der Staatskasse Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das LG die Entscheidung des AG unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst. Es hat den Gegenstandswert der Beurkundung auf 3.374.769,61 EUR festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Kostenansatzes des Notariats.
Das OLG folgte nicht der Auffassung des LG, wonach bei der Bewertung der ehevertraglichen Regelungen lediglich der um die anteiligen Gesellschaftsverbindlichkeiten geminderte Wert des Kommanditanteils des Ehemannes einzusetzen sei.
Wie Eheverträge zu bewerten seien, sei in § 39 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimme sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Vertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betreffe, nach diesem Vermögen, wobei jeweils die Schulden abgezogen würden. Betreffe der Ehevertrag dagegen nur bestimmte Gegenstände, so sei deren zusammengerechneter Wert maßgeblich. Da für den zuletzt genannten Fall eine Regelung wie in § 39 Abs. 3 S. 2 KostO fehle, gelte hier das grundsätzliche Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO.
In dem hier zu entscheidenden Fall habe die Bewertung der ehevertraglichen Regelungen nach Satz 3 - und nicht nach den Sätzen 1 und 2 - von § 39 Abs. 3 KostO zu erfolgen.
In dem am 16.4.2004 beurkundeten Ehevertrag hätten die Eheleute den gesetzlichen Güterstand ausdrücklich beibehalten, in § 2 für bestimmte Fälle aber bestimmt, dass beim Zugewinnausgleich bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollten. Damit liege eine lediglich auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes vor, so dass § 39 Abs. 3 S. 3 KostO zur Anwendung komme.
Demgemäß sei die Bewertung des Ehevertrages hinsichtlich der Kommanditbeteiligung des Ehemannes das nicht um Verbindlichkeiten geminderte Aktivvermögen der KG zugrunde zu legen. Aus dem Schuldenabzugsverbund nach § 18 Abs. 3 KostO folge weiter, dass hinsichtlich des Grundstücks der Wert des Nießbrauchs vom Grundstückswert nicht abzusetzen sei.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Geschäftswert den den angefochtenen Kostenrechnungen zugrunde liegenden Geschäftswert übersteige. Die Entscheidung des LG war daher dahingehend abzuändern, dass - unter entsprechender Änderung des Beschlusses des AG - die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz der Notarin zurückzuweisen war.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2008, 14 Wx 60/07