Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten: Beurkundung von Eheverträgen (Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft)
Leitsatz (amtlich)
1 Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln.
2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.
3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 09.10.2007; Aktenzeichen 4 T 292/06) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 13 UR II 40/05) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Freiburg vom 9.10.2007 - 4 T 292/06 - abgeändert wie folgt:
Auf die Beschwerde der Beteiligten Nr. 3 wird der Beschluss des AG Freiburg vom 29.8.2006 - 13 UR 1140/05 - dahin abgeändert, dass die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz des Notariats 4 Freiburg vom 22.7.2005 - 4 UR 377/04 - zurückgewiesen wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. In der Urkunde 4 UR 377/2004 hat der Notar beim Notariat 4 Freiburg am 16.4.2004 den zwischen den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 (künftig auch: Ehemann bzw. Ehefrau; Kostenschuldner) geschlossenen "Ehevertrag mit gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht" beurkundet.
In Nr. 2 der Vorbemerkungen heißt es, dass der Ehemann mit einem Kommanditanteil von 123.600 EUR (24 %), die er von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habe, am Festkapital von 515.000 EUR G. GmbH & Co, KG (künftig: KG) beteiligt sei und dass die übrigen Geschäftsanteile, die von seinem Vater gehalten werden, spätestens mit dessen Tod ebenfalls auf den Beteiligten Nr. 1 übergehen sollen. In Nr. 3 der Vorbemerkungen heißt es, der Beteiligte Nr. 1 sei Eigentümer zweier - in näher bezeichneter Weise belasteter - Hausgrundstücke in F. und F.-T., die er vom Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habe.
In § 1 der Urkunde ist bestimmt, dass die Vertragsschließenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der §§ 1363 ff. BGB beibehalten. § 3 enthält Modifizierungen des Zugewinnausgleichs: Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a bis e des Vertrags sollen beim Zugewinnausgleich die dort aufgeführten Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden, nämlich: die Beteiligung des Ehemanns an der in Nr. 2 der Vorbemerkungen genannten KG (lit. a), der in Nr. 3 der Vorbemerkungen genannte Grundbesitz (lit. b), "sonstiges (Sonder-)Betriebsvermögen, welches einem Ehegatten i.S.d. deutschen Ertragssteuerrechts zusteht" (lit. c), Ersatzgegenstände für die vorgenannten Gegenstände (lit. d) sowie weitere Beteiligungen an der genannten KG oder anderen Gesellschaften, die ein Ehegatte von seinen Eltern unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt (lit. e). Weitere Modifizierungen sind in den Abs. 3-11 des § 2 enthalten. In § 5 ist bestimmt, dass die Ehegatten wechselseitig insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht bei Ableben des anderen Teils verzichten, dass bei der Berechnung des Pflichtteils der Wert der gem. § 2 vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstände außer Betracht bleibt und es im Übrigen bei den gesetzlichen Regelungen verbleibt.
2. Die Kosten der Beurkundung wurden von der Kostenbeamtin des Notariats wie folgt berechnet:
Beurkundung Ehevertrag (§ 36 Abs. 2 KostO) |
Wert: 5.140.352,70 EUR |
15.306,00 EUR |
16 % Umsatzsteuer (§ 151a KostO) aus 15.306,00 EUR |
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2.448,96 EUR |
Gesamtbetrag |
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17.754,96 EUR |
Hiervon sei von den Beteiligten Nr. 1 und 2 jeweils ein Anteil von 0,5 - also 8.877,48 EUR zu zahlen (AS I 153 und I 155). Entsprechende Kostenberechnungen wurden den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 jeweils unter dem 11.8.2005 übermittelt.
Der Kostenberechnung lag folgende Wertberechnung des Notariats zugrunde:
1. Geschäftswert für Modifizierung der Zugewinngemeinschaft
Vermögen Ehefrau |
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3.318,62 EUR |
Vermögen Ehemann |
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Grundbesitz in F.-T. |
418.089,13 EUR |
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Grundbesitz in F. |
293.639,76 EUR |
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Bewegliches Vermögen |
14.000,76 EUR |
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Firmenbeteiligung 24 % an der KG |
5.224,115,00 EUR |
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abzgl. Nießbrauch auf Grundbesitz in F.-T. |
-83.617,83 EUR |
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Zukünftiger Erwerb der restlichen KG-Anteile des Vaters (76 %), hiervon 10 % |
1.654.303,00 EUR |
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7.520.529.06 EUR |
Summe Vermögen Ehefrau und... |