[Note]
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern sowie auf das heute unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens Bezug zu nehmen und Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß zwischen den beiden Regierungen folgende Vereinbarung getroffen wurde:
Zu Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten und ergänzten Fassung kommen die beiden Regierungen wie folgt überein: Begrenzt die Bundesrepublik Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, künftig seine im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden auf einen niedrigeren als den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Satz, so werden die beiden Regierungen die genannten Bestimmungen im Hinblick auf eine gleiche Behandlung überprüfen.
Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.
Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt, bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichern.
[Absender]
Günter Diehl
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
[Empfänger]
Seiner Exzellenz dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Japan Herrn Sunao Sonoda
[Note]
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die wie folgt lautet:
Ich beehre mich, auf das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern sowie auf das heute unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens Bezug zu nehmen und Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß zwischen den beiden Regierungen folgende Vereinbarung getroffen wurde:
Zu Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten und ergänzten Fassung kommen die beiden Regierungen wie folgt überein: Begrenzt die Bundesrepublik Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, künftig seine im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden auf einen niedrigeren als den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Satz, so werden die beiden Regierungen die genannten Bestimmungen im Hinblick auf eine gleiche Behandlung überprüfen.
Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.
Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Ich beehre mich ferner, die in der Note Eurer Exzellenz enthaltene Vereinbarung im Namen der japanischen Regierung zu bestätigen.
Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Eure Exzellenz meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichern.
[Absender]
Sunao Sonoda
Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Japan
[Note]
[Empfänger]
Seiner Exzellenz dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herrn Günter Diehl
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern sowie auf das heute unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens Bezug zu nehmen und Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß zwischen den beiden Regierungen folgende Vereinbarung getroffen wurde:
Zu Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten und ergänzten Fassung besteht Einverständnis darüber, daß der Ausdruck "Dividenden" die Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen umfaßt, wenn die Einkünfte nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die die Zahlung leistende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und daß daher die Einkünfte in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel besteuert werden.
Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.
Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichern.
[Absender]
Günter Diehl
Außerordentlicher und bevollmächtigt...