Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Ein auf Einsetzung eines Notverwalters gemäß § 26 Abs. 3 WEG gerichtetes Verfahren kann nicht fortgeführt werden, sobald die Gemeinschaft einen neuen Verwalter gewählt hat. Wird die Beschlussfassung über die neue Verwalterwahl der Gemeinschaft angefochten, kann eine etwa gebotene Regelung über die Verwaltung nur noch durch einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 44 Abs. 3 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren getroffen werden.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 25.07.1990, 24 W 3464/90= WE 6/90, 211)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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