Leitsatz

Notverwalterbestellung im gerichtlichen Ermessen bei Streit innerhalb einer Gemeinschaft

 

Normenkette

(§§ 26 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Im Falle tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern kann das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG auf Antrag eines Wohnungseigentümers zur Verwirklichung seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann einen Verwalter bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 26 Abs. 3 in Verb. mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen.
  2. Die Auswahl des Verwalters liegt hier im Ermessen des Gerichts.
  3. Das Beschwerdegericht hat im Beschwerdeverfahren nicht nur dieses Ermessen zu überprüfen, sondern selbst über die Verwalterbestellung nach eigenem billigen Ermessen zu entscheiden; die Sache musste deshalb an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2002, 16 Wx 231/02(OLG Köln v. 16.12.2002, 16 Wx 231/02, NZM 6/2003, 244)

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