Leitsatz
Notverwalterbestellung im gerichtlichen Ermessen bei Streit innerhalb einer Gemeinschaft
Normenkette
(§§ 26 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG)
Kommentar
- Im Falle tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern kann das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG auf Antrag eines Wohnungseigentümers zur Verwirklichung seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann einen Verwalter bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 26 Abs. 3 in Verb. mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen.
- Die Auswahl des Verwalters liegt hier im Ermessen des Gerichts.
- Das Beschwerdegericht hat im Beschwerdeverfahren nicht nur dieses Ermessen zu überprüfen, sondern selbst über die Verwalterbestellung nach eigenem billigen Ermessen zu entscheiden; die Sache musste deshalb an das LG zurückverwiesen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2002, 16 Wx 231/02(OLG Köln v. 16.12.2002, 16 Wx 231/02, NZM 6/2003, 244)
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