Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Eine bei Fälligkeit gezahlte Notverwaltervergütung an den durch gerichtlichen Beschluss bestellten Notverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an diese zurückzuerstatten, wenn nachträgliche Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass dem Verwalter die Vergütung nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden hat.

2. Die gerichtliche einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG tritt nicht mit Erlass der Entscheidung in der Hauptsache, die den Antrag auf Bestellung eines Notverwalters zurückweist, außer Kraft; sie bleibt vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirksam, wenn sie nicht vorher durch erneute Gerichtsentscheidung geändert wurde.

3. Ein Notverwalter hat für den angefangenen Monat einer Amtszeit keinen Anspruch auf Vergütung in Höhe des vollen monatlichen Verwalterentgelts, wenn ihm bereits vor Monatsbeginn bekannt geworden ist, dass seine Bestellung zum Notverwalter durch Beschluss des Gerichts aufgehoben worden ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.1994, 3 Wx 416/92= ZMR 5/95, 216 mit Anmerkung Drasdo ZMR 5/95, Seiten 217f.)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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