Leitsatz
Zur Bestellung eines Notverwalters
Heilung von Einberufungsmängeln bei einer Vollversammlung mit Teilnahme aller Eigentümer
Normenkette
§ 24 Abs. 2 WEG, § 26 Abs. 3 WEG
Kommentar
1. Die Bestellung eines Notverwalters wird - sofern das Gericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung eine sofort wirksame Entscheidung getroffen hat - erst mit Rechtskraft wirksam; vorher hat ein bestellter Notverwalter noch nicht die Möglichkeit, als Verwalter tätig zu werden.
2. In der Regel werden Einberufungsmängel geheilt, wenn sämtliche Eigentümer in der Eigentümerversammlung anwesend sind und mit abgestimmt haben; insoweit wirken sich Mängel nicht auf das Ergebnis einer Abstimmung aus (BayObLG, NJW-RR 1992, 787).
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren als Gesamtschuldner (in allen drei Instanzen unterlegen) bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 2.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1996, 2Z BR 72/96)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
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