Leitsatz
Die seit dem Jahre 2001 von dem Kindesvater geschiedene Mutter eines minderjährigen - derzeit 9 Jahre alten - gemeinsamen Kindes begehrte dessen Einbenennung. Die Tochter solle zukünftig nicht mehr den Nachnamen ihres Vaters, sondern stattdessen den ihrer Mutter seit erneuter Heirat im August 2006 tragen. Der Vater habe seit 2001 keinen Kontakt mehr zu der Tochter, wofür er und die sorgeberechtigte Mutter unterschiedliche Gründe angaben.
Der Vater verweigerte die verlangte Zustimmung zur Einbenennung. Die Mutter beantragte daraufhin die Ersetzung einer Zustimmung. Zur Begründung hat sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes sowie dessen Krankheitsbild angeführt. Die Tochter leide seit dem 2. Lebensjahr an Asthma. Diese Krankheit habe sich aufgrund der Namensungleichheit, die ihr große Probleme bereite, deutlich verschlechtert. Die Einbenennung der Tochter sei deshalb aus gesundheitlichen Gründen notwendig.
Das AG hat nach Anhörung der Parteien, des betroffenen Kindes sowie Einholung einer die Einbenennung befürwortenden Stellungnahme des zuständigen Jugendamts antragsgemäß die Zustimmung des Vaters ersetzt.
Die hiergegen von dem Vater eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah die hohen Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach § 1618 Abs. 1 S. 4 BGB als erfüllt an.
Die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG habe die Voraussetzungen der Einbenennung erheblich verschärft, was ausdrücklich dem Zweck diene, die durch die Namensgleichheit aufrecht erhaltene Bindung des Kindes an den betreffenden Elternteil zu unterstreichen.
Danach sei gemäß ständiger Rechtsprechung nach umfassender Interessenabwägung eine Ersetzung der Zustimmung nur noch in Ausnahmefällen vorzunehmen (Palandt/Diederichsen, § 1618 Rz. 17; BGH NJW 2002, 300; OLG München NJW-RR 2000, 667). Die Einbenennung müsse für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, somit unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 1330, 1331).
Auch nach diesen strengen Kriterien sei die Namensänderung im vorliegenden Fall für das Wohl des Kindes unerlässlich.
Die Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten habe bestätigt, dass die asthmatische Erkrankung des Kindes sich aufgrund der Namensungleichheit zwischen der Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert habe. Die Atemnotanfälle träten erheblich häufiger und intensiver auf, so dass eine Dauermedikation erfolgen müsse. Der Sachverständige gehe in Übereinstimmung mit dem von der Kindesmutter vorgelegten ärztlichen Attest aufgrund seiner Untersuchungen unwidersprochen davon aus, dass bei Namensgleichheit mit der Mutter sich eine Besserung des Krankheitsbildes ergeben und möglicherweise auf Medikamente verzichtet werden könne.
Zum Schutz des überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes müsse ausnahmsweise das grundsätzlich beachtliche Interesse des Kindesvaters an der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Namens zurücktreten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2007, 10 UF 112/07