Regelbedarfsstufe 1
Jede erwachsene Person, die in einer eigenen Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Regelbedarfsstufe 2
Jede erwachsene Person, wenn sie in einer eigenen Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII (in Einrichtungen) bestimmt.
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
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