Regelbedarfsstufe 1

Jede erwachsene Person, die in einer eigenen Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2

Jede erwachsene Person, wenn sie in einer eigenen Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3

Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII (in Einrichtungen) bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5

Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

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