Leitsatz
Eltern stritten sich über den Umgang des Vaters mit ihren gemeinsamen minderjährigen Töchtern. Die Eltern trennten sich im Jahre 1996 während der Schwangerschaft der Kindesmutter mit der jüngeren Tochter. Von 2002 bis zum Sommer 2005 kam es zu regelmäßigen Umgangskontakten zwischen dem Vater und beiden Kindern. Er nahm beide auch mit auf Urlaubsreisen. Im Zuge von Auseinandersetzungen über die Unterhaltszahlungen des Vaters im Anschluss an die Insolvenz seines damaligen Arbeitgebers kam es im Sommer 2005 zu einem Abbruch der Umgangskontakte, deren Wiederherstellung der Vater über das FamG begehrte.
Das AG hat dem Kindesvater ein Umgangsrecht eingeräumt und den Eltern in seinem Beschluss aufgegeben, sich zur Anbahnung des Umgangs direkt und unverzüglich an eine Beratungsstelle zu wenden und mit den dortigen Mitarbeitern zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Beratungstermin zu vereinbaren und deren Empfehlungen zuverlässig umzusetzen.
Eine nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts unterblieb in dem Beschluss des AG.
Die Mutter hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und wandte sich weiterhin gegen Umgangskontakte zwischen dem Vater und den beiden Kindern.
Die Beschwerde der Mutter führte in der Sache wegen eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das AG zu erneuten Entscheidung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung führte das OLG aus, dass sich das AG nicht darauf beschränken könne, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliege es dem AG, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein müsse. Die Regelung bedürfe konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder. Sofern ein begleiteter Umgang i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bestimmt werde, müsse sich das AG zunächst vor seiner Entscheidung davon überzeugen, dass ein zur Mitwirkung bereiter Dritter vorhanden sei, und dann auch in diesem Punkt eine verbindliche und durchsetzungsfähige Regelung treffen (vgl. u.a. die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 14.1.1999 - 3 UF 309/98, FamRZ 1999, 617, v. 27.8.2001 - 3 UF 127/01 und v. 30.5.2006 - 3 UF 172/06; so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2007 - 17 UF 190/06, FamRZ 2007, 1682).
Diesen Anforderungen genüge der angefochtene Beschluss nicht. Er überlasse die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte einem Dritten, ohne dass diesem vom Gesetz eine irgendwie geartete Entscheidungskompetenz zugewiesen worden wäre.
Soweit das AG den Eltern über die Anbahnung eines begleiteten Umgangs hinaus auch die Inanspruchnahme einer Beratung aufgegeben habe, finde dies im Gesetz keine Grundlage. Insbesondere könne eine solche Befugnis des Gerichts nicht aus § 1684 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gebe dem Gericht lediglich ein Instrument an die Hand, um unterhalb der Eingriffsschwelle des § 1666 BGB Handlungen eines Elternteils zu begegnen, die den Umgang erschweren oder verhindern, indem es insbesondere konkrete Ge- oder Verbote zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht treffe, um dadurch der wechselseitigen Loyalität der Beteiligten Rechnung zu tragen.
Es könne hieraus aber nicht die Befugnis hergeleitet werden, Eltern zu psychologischen oder therapeutischen Gesprächen zu zwingen, zumal die Entscheidung eines Elternteils insoweit einem besonderen Grundrechtsschutz unterliege.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2008, 3 UF 307/07