Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung war die Notwendigkeit der Befristung von Maßnahmen nach dem GewSchG.
Sachverhalt
Die miteinander verheirateten Beteiligten lebten seit dem 20.6.2007 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2007 hatte sie im Wege einstweiliger Anordnung sowie in der Hauptsache Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG beantragt, weil der Antragsgegner sie bedroht und geschlagen habe. Das AG hat mit Beschluss vom 3.7.2007 entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet, die durch Beschlüsse vom 4.10.2007 und 15.5.2008 aufrechterhalten blieben. Im Hauptsacheverfahren erließ das FamG am 3.7.2008 einen Beschluss, in dem es dem Antragsgegner aufgab, es zu unterlassen, die Antragstellerin sowie die gemeinsamen Kinder zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln (Ziff. 1), mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2) sowie sich der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 m zu nähern (Ziff. 3).
Gegen den Beschluss im Hauptsacheverfahren legte der Antragsgegner Beschwerde ein und machte geltend, die Antragstellern weder früher noch im Zusammenhang mit der Scheidung verletzt oder bedroht zu haben.
Sein Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die angefochtene Entscheidung aus mehreren Gründen keinen Bestand haben. Es könne daher dahinstehen, ob es in den Jahren 2001 und 2005 oder im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Ihr dahingehendes Vorbringen habe die Antragstellerin durch Vorlage diverser Schreiben sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung belegt und glaubhaft gemacht. Die vom AG getroffenen Unterlassungsanordnungen seien nicht (mehr) gerechtfertigt. Hinsichtlich der Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der Antragstellerin keinerlei Kontakt aufzunehmen, bestehe aufgrund der selbst von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsgutverletzung keine Wiederholungsgefahr. Die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 und 3 GewSchG seien nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das vorliegend ein Kontaktverbot erforderlich sei, um künftige Rechtsgutverletzungen durch den Antragsgegner zu verhindern, sei nicht ersichtlich.
Für die Schutzmaßnahmen nach Ziffern 1. bis 3 sei in dem angefochtenen Beschluss eine Befristung nicht vorgesehen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass die Maßnahme zu wählen sei, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließe und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreife, so dass aus diesem Grunde regelmäßig die Schutzmaßnahmen zu befristen seien (FAFamR/Weinreich, a.a.O., Rz. 335).
Für die Befristungsdauer sei ein Zeitraum zu bestimmen, in dem der Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen zu begegnen sei (OLG Köln FamRZ 2003, 1281, 1282. AnwKBGB/Heinke § 1 GewSchG Rz. 21).
Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt, wenn Schutzmaßnahmen zeitlich unbegrenzt Geltung entfalteten, ohne dass für den aktuellen Geltungszeitpunkt aus den zugrunde gelegten Verletzungshandlungen noch auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könne. Ebenso verhalte es sich hier. Die von der Antragstellerin behaupteten Verletzungen und Auseinandersetzungen aus den Jahren 2001 und 2005 könnten für eine Schutzanordnung, die ab Februar 2009 weiterhin wirksam sein solle, nicht herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung für die Fortdauer der vom AG getroffenen Maßnahmen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2009, 15 UF 154/08