Normenkette

§ 26 WEG, § 675 BGB, § 615 S. 2 BGB

 

Kommentar

Was die Höhe des Vergütungsanspruches eines zu Unrecht abberufenen Verwalters unter Berücksichtigung des § 615 BGB betrifft, haben Amtsgericht und Landgericht diese zutreffenderweise auf 80% des vereinbarten Verwalterhonorares bemessen. Eine Verwaltung braucht sich darüber hinaus keine ersparten Aufwendungen abziehen zu lassen.

Im vorliegenden Fall stand auch fest, dass die Verwaltung keine Arbeitskräfte entlassen hat, so dass sie insoweit auch keine Aufwendungen ersparen konnte. Eine Verwaltung ist auch nicht verpflichtet, Personal zu entlassen, wenn sie infolge des Fortfalles von Dienstleistungen für die bestimmte Eigentümergemeinschaft vorübergehend freie Kapazitäten besitzt.

Im vorliegenden Fall bemühte sieh die Verwaltung erneut um volle Auslastung und wollte dann auch wieder auf den eigenen bewährten Mitarbeiterstab zurückgreifen. Aus diesem Grund ist es sogar unerheblich, ob hier Mitarbeiter-Arbeitsverträge überhaupt kurzfristig hätten gekündigt werden können. Dass die Verwaltung anstelle der fortgefallenen Arbeiten mit demselben Personal andere gewinnbringende Tätigkeiten verrichten konnte, hat das LG zu Recht als nicht bewiesen angesehen. Da auch zwei Sachverständige übereinstimmend einen hohen Umsatzrückgang im betreffenden Jahr ermittelten, konnte auch nicht von einer Kompensation des Honorars gesprochen werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 09.03.1994, 16 Wx 201/93, PuR 7/1994, 158)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Das OLG Schleswig ging sogar in seiner Entscheidung vom 23. 5. 1990 ( OLG Schleswig, Entscheidung v. 23. 5. 1990, Az.: 2 W 98/89= NJW-RR 1990, 1045) von 90%igem Honoraranspruch eines zu Unrecht abberufenen Verwalters aus, pauschalierte einen Ersparnisbetrag an Aufwendungen also nur mit 10%!

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