Normenkette

§ 26 WEG, § 670 BGB, § 683 BGB

 

Kommentar

1. Trägt jemand, ohne mit den Wohnungseigentümern einen Verwaltervertrag abgeschlossen zu haben (vorliegend wohl auch ohne rechtsgültige Neu- bzw. Wiederbestellung), die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer aus Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (gem. § 683 BGB i.V.m. § 670 BGB). Einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit hat er dagegen nicht. Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruches sind lediglich die hier vom vertragslosen "Schein-Verwalter" für die Wohnungseigentümer tatsächlich erbrachten Vermögensopfer.

Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches hängt auch nicht von einem Eigentümerbeschluss ab, durch den eine Jahresabrechnung gebilligt wurde. Ein solcher Beschluss würde lediglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander verbindlich festlegen, welche Ausgaben und Einnahmen getätigt wurden und in welcher Höhe sich Rückzahlungsansprüche oder Nachzahlungsverpflichtungen des einzelnen Eigentümers im Verhältnis zu den übrigen Eigentümern ergäben. Über Ausgleichsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gewesen.

Ob insoweit Wohnungseigentümer für den Aufwendungsersatzanspruch gesamtschuldnerisch haften (im Hinblick auf § 242 BGB -Treu und Glauben - zweifelhaft), könne im vorliegenden Fall offen bleiben, da antragstellerseits vom Antragsgegner (einem Eigentümer) nur der auf ihn entfallende Betrag gefordert wurde.

2.Der in Schuldnerschaft stehende Antragsgegner wurde in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von 3.320,62 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.10.1995, 2Z BR 97/95)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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