Leitsatz

Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer des ersten Obergeschosses hatten im Bereich ihres Sondereigentums Fliesen verlegt. Aufgrund vermehrten Trittschalls sind diese nun mit einem entsprechenden Beseitigungsbegehren der Erdgeschossbewohner konfrontiert. Dieses war im Ergebnis jedoch erfolglos. Die Wohnungseigentümer waren zur Auswechselung des Bodenblags berechtigt, da dieser gemäß § 5 Abs. 2 WEG zum Sondereigentum gehört. Die Grenzen einer Nutzung des Sondereigentums ergeben sich aus § 14 Nr. 1 WEG, wonach keinem der übrigen Eigentümer ein erheblicher Nachteil erwachsen darf. Bei einer Auswechselung des Bodenblags kann nun ein solcher Nachteil in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen ist. Da nun die Eigentümer bei der Auswechselung des Bodenbelags keinerlei Veränderungen an der Trittschalldämmung vorgenommen hatten, können sie auch nicht für einen mangelhaften Trittschallschutz verantwortlich gemacht werden, der im Gemeinschaftseigentum begründet ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2001, 15 W 39/01

Fazit:

Soweit also die in einer Wohnanlage befindliche Trittschalldämmung unzureichend ist, liegt es an der Eigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des mangelhaften Zustandes zu beschließen.

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