Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 29 WEG
Kommentar
Wer nicht Wohnungseigentümer ist, kann nur dann durch Mehrheitsbeschluss zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, wenn dies die Gemeinschaftsordnung vorsieht (Aufgabe von BayObLG Z 1972, 161).
Durch Mehrheitsbeschluss wurde im vorliegenden Fall einmal der Sohn einer Eigentümerin und zum anderen der Schwiegersohn einer Eigentümerin in den Beirat gewählt. Ohne auf die Frage der Zahl der Beiratsmitglieder abstellen zu müssen (im vorliegenden Fall fünf gewählte Personen entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.1990, 3 Wx 257/90= ZMR 1991, 32 = DWE 90, 148) schließt sich nunmehr der Senat der h. M. an (vgl. auch KG Berlin, NJW - RR 1989, 460).
Im Sinne der Meinung des Bundesgerichtshofs (NJW 91, 2637) unterscheide das WEG zwischen Angelegenheiten, welche die Wohnungseigentümer durch Beschluss mit Stimmenmehrheit regeln könnten, und solchen Angelegenheiten, über die nur durch allstimmige Vereinbarung befunden werden dürfe. Eine Vereinbarung verlange § 10 Abs. 1 S. 2 WEG für eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses; demgegenüber beträfen die gesetzlich vorgesehenen Beschlussangelegenheiten das der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Die hier in Betracht kommende Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG könne danach nur durch Vereinbarung vorgenommen werden, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 15.10.1991, BReg 2 Z 136/91= BayObLG Z 1991 Nr. 65)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
Zu ergänzen wäre insoweit nur noch, dass ein Mehrheitsbeschluss insoweit auch bei Entscheidungen in Abweichung abdingbaren Gesetzes möglich bleibt, dieser allerdings nur dann Bestandskraft (endgültige Gültigkeit) erlangt, wenn er nicht fristgemäß (dann auch erfolgreich, wie der obige Fall beweist) angefochten wird [sog. gesetzesändernder "Zitterbeschluss"]. Im Gegensatz zu von Anfang an nichtigen Beschlüssen (also solchen, die gegen zwingendes Gesetz verstoßen oder gegen den Grundsatz von Anstand und guten Sitten bzw. bei fehlender Kompetenz der Gemeinschaft zur Beschlussfassung und insbesondere bei Eingriffen in wohlerworbene Eigentümerrechte) wird heute vielfach nur mehrheitlich Abweichendes gegenüber abdingbarem Gesetz oder getroffener Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung beschlossen, ohne dass solche Beschlüsse angefochten werden. Solche Mehrheitsbeschlüsse (keine Vereinbarungen!) bleiben zumindest solange gültig und verbindlich (auch für und gegen Sondernachfolger), bis sie nicht erneut durch Mehrheitsbeschluss abgeändert oder aufgehoben werden (im Gegensatz zu im Grundbuch eingetragenen - verdinglichten - Vereinbarungen, die grundsätzlich ebenfalls wirksam nur mit Zustimmung aller Eigentümer in grundbuchmäßiger Form geändert werden können).