Teilweise installieren Bewohner eines Mehrparteienhauses eine Videoüberwachung in ihrer Wohnung. Wird eine Videoüberwachung von einer natürlichen Person ausschließlich zum Zweck "ausschließlich persönlicher und familiärer Interessen" betrieben, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Videoüberwachung auf die eigenen Wohnräume begrenzt ist. Dazu zählen auch Balkone und Terrassen. Unzulässig ist die Videoüberwachung, wenn auch öffentliche Verkehrsräume (Hauseingang, Wohnungstür samt Hausflur, allgemein zugängliche Garten- und Hofflächen etc.) in die Überwachung einbezogen werden.

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