Leitsatz

Nutzung eines Ladens (laut Teilungserklärung) als Bistro im entschiedenen Fall zulässig

 

Normenkette

(§§ 10, 14, 15 WEG)

 

Kommentar

1. Die vereinbarte Zweckbestimmung"Laden" ist nach objektiven Auslegungsgrundsätzen im Sinne der h.M. dahingehend auszulegen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen, nicht etwa als Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten. Beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen. Weiterhin ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und die für die übrigen Eigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, welche die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet.

2. Vorliegend sind die von dem Bistro ausgehenden Störungen nicht gravierender, als die, die nach einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise von einem Laden ausgehen; dies gilt jedenfalls bei einer Wohnanlage, die sich nicht in einem reinen Wohngebiet befindet, sondern an einer sehr belebten Straße liegt und in der bereits zwei Gaststätten zulässigerweise betrieben werden. Auch gelegentliche "Party-Störungen" außerhalb der Öffnungszeiten ändern an der Nutzungsberechtigung nichts; solche Störungen könnten auch bei einer reinen Ladennutzung vorkommen. Im vorliegenden Verfahren geht es um den regelmäßigen Betrieb, also letztlich um die Frage des "Ob" (welche Nutzung ist generell erlaubt) und nicht um das "Wie" (welche Abwehransprüche ergeben sich bei gelegentlicher Überschreitung der zulässigen Nutzung).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2002, 2 Wx 10/01( Hanseatisches OLG Hamburg v. 26.2.2002, 2 Wx 10/01, ZMR 6/2002, 455)

Anmerkung

In vergleichbaren Fällen hat allerdings insbesondere das BayObLG bisher "strenger" entschieden.

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