Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als "Sondereigentum an gewerblichen Räumen" bezeichneten Teileigentums zur Schulung und Unterrichtung von Asylbewerbern oder Aussiedlern in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15.30 Uhr verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung. Bei einer nicht mit dem Wortlaut der Zweckbestimmung übereinstimmenden Nutzung ist darauf abzustellen, ob dadurch kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (BayObLG, NJW-RR 1989, 719/720). Bei Auslegung der Zweckbestimmung (hier: "gewerbliche Räume") ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Vorliegend werden durch die Nutzung des Teileigentums als Unterrichtsräume nicht Beeinträchtigungen überschritten, die ein durchschnittlicher sonstiger Gewerbebetrieb mit sich bringt (z. B. entgegen der Nutzung solcher Räume als Gaststätte oder Diskothek mit Öffnungszeiten auch abends und nachts sowie an Wochenenden). Die vorliegende Nutzung ist nach ihrer Art keineswegs mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die restlichen Wohnungseigentümer verbunden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1991, BReg 2 Z 144/91= ZMR 1/92, 33 = NJW 92, 917)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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