Leitsatz

Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die Erträge für die Nutzung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hofdurchfahrt uneingeschränkt den Teileigentümern der im Hofbereich befindlichen Garagen zugewiesen werden, zielt darauf ab, dem betroffenen Wohnungseigentümer die ihm nach § 16 Abs. 1 WEG gebührenden Früchte seines Miteigentums zu entziehen.

 

Fakten:

Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich, die Erträge für die Fremdnutzung der Hofdurchfahrt uneingeschränkt den Teileigentümern der Garagen zuzuweisen. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten. Mit Erfolg, denn eine derartige Beschlussfassung überschreitet die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung. Ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümer ist deshalb nichtig, weil er darauf abzielt, den übrigen Wohnungseigentümern, die nicht Teileigentümer von Garagen sind, die ihnen nach § 16 Abs. 1 WEG zustehenden Nutzungen und Früchte ihres Miteigentums zu entziehen. Somit greift ein derartiger Beschluss in den der Disposition der Wohnungseigentümer entzogenen Bereich des Miteigentums ein und ist deshalb wegen einer Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2002, 3 Wx 258/02

Fazit:

§ 16 Abs. 1 WEG bestimmt, dass jedem Wohnungseigentümer ein seinem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechender Anteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt. Diese gesetzliche Bestimmung kann jedoch nicht wie hier geschehen, per Mehrheitsbeschluss abgeändert werden, sondern ausschließlich per Vereinbarung, die einer Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer bedarf.

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