Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Gültiger bestandskräftiger Eigentümerbeschluss auf Nutzungsgestattung eines Speicher-Teileigentums zu Wohnzwecken
Italienischer Ehegatte (als Wohnungs-Miteigentümer) in "Errungenschaftsgemeinschaft" nach ital. Codice civile verfahrensführungsbefugt
Normenkette
§ 10 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 1, 3 WEG, § 873 BGB, § 877 BGB, § 1004 BGB
Kommentar
1. Haben Wohnungseigentümer die Nutzung eines im Grundbuch als Speicher bezeichneten Teileigentums zu Wohnzwecken bestandskräftig durch Eigentümerbeschluss (auch mehrheitlich) gebilligt, kann nicht Unterlassung der Nutzung dieses Speicher-Teileigentums zu Wohnzwecken gefordert werden. Im entschiedenen Fall ergab sich die Umwidmungs-Berechtigung aus entsprechend objektiv nach Wortsinn auszulegenden Gestattungsbeschlüssen der Eigentümer. Gegenstand dieses Verfahrens war damit auch keine grundbuchrechtliche Umwandlung als Inhaltsänderung des Speicher-Teileigentums entsprechend §§ 873, 877 BGB. Vorliegend handelte es sich insoweit um eine durch Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG getroffene Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG; sie berührt nicht die Einordnung als Teileigentum, in deren Rahmen sie sich hält. Bei solchen Vereinbarungen ist es Eigentümern gestattet, bei einem Wohnungseigentum die im Sondereigentum stehenden Räume auch zu anderen Zwecken als zum Wohnen zu nutzen und bei einem Teileigentum die Räume auch als Wohnung; soweit damit eine Vereinbarung der Eigentümer zulässig ist, entfaltet (auch) ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss mit dem Inhalt, wie ihn eine Vereinbarung hätte, die gleichen Wirkungen, weil insoweit der dingliche Kernbereich des Wohnungseigentums oder Teileigentums unberührt bleibt (vgl. auch BGHZ 127, 99/105 und 129, 329/332; BayObLGZ 1996, 256/257 in ständiger Rechtsprechung). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Teileigentum des Antragsgegners (der Speicher) aufgrund bestandskräftiger Eigentümerbeschlussfassung auch als Wohnung genutzt werden dürfte, ohne dass dadurch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken ausgeschlossen wäre.
2. Verfahrensführensbefugt ist auch ein italienischer Ehegatte, der als Miteigentümer eines Wohnungseigentums in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Art. 177 Abs. 1a des italienischen Zivilgesetzbuches vom 16. 3. 1942 (Cciv, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Rieck/Didiurni "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Italien", S. 66f.). Im vorliegenden Fall kann es im Übrigen dahinstehen, ob die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches als Maßnahme der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen ist, die jedem Ehegatten getrennt zusteht, weil die weitere Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren der Verfahrensführung ihres Ehemannes zugestimmt hat (vgl. Art. 180 Abs. 1 und 2 Cciv).
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der unterlegenen Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 10.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 25.06.1997, 2Z BR 90/96= BayObLGZ 1997 Nr. 34)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Auch mit dieser Entscheidung des BayObLG zu Nutzungsänderungen von Sondereigentum wurden sogenannte Zitterbeschlussfassungen zu beschlussweisen Nutzungsänderungen von WE oder TE bestätigt, wohl im Sinne h.R.M. mit gesetzes- bzw. vereinbarungsersetzender (nicht nur - überlagernder) Wirkung. (vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 24. 7. 1997, Az.: 2Z BR 49/97)