Begriff

Die Unterbringung Obdachloser richtet sich i. d. R. nach öffentlichem Recht. Obdachlose können von der Behörde nicht gegen den Willen des Vermieters in leer stehende Wohnungen eingewiesen werden.[1] Allerdings kann eine Wiedereinweisung des vorherigen Mieters in die bisherige Wohnung gegen den Willen des Eigentümers erfolgen.

[1] Straßberger, in Bub/Treier, II Rn. 959 m. w. N..

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge