1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

 

1.

die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

 

2.

die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

 

3.

die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

 

4.

die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

 

5.

die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

2Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

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